Ihre rechte als fotograf

Vom Verwertungsrecht bis zum Namensnennungsrecht

 

Als Fotograf haben Sie eine Reihe von Rechen an den von Ihnen hergestellten Fotos und Bildwerken. Nach § 3 UrhG ist der Urheber der Schöpfer eines Werkes. Der Schöpfer ist derjenige, welcher ein bestimmtes Werk herstellt. Anders als in anderen Rechtskreisen – beispielsweise im anglo-amerikanischen Rechtskreis – ist Schöpfer stets die natürliche Person, die ein Werk erstellt und nicht etwa der Arbeitgeber oder die juristische Person, für die der Fotograph gerade arbeitet. Wird in diese Rechte eingegriffen, steht dem Fotografen eine Reihe von Rechten zu. Diese Rechte stehen neben dem Fotografen natürlich auch anderen Rechteinhabern zu, denen diese eingeräumt wurden. Abweichungen gibt es beim Urheberpersönlichkeitsrecht.

 

Bildrechte Fotograf: Die gesetzlichen Rechte im Fotorecht


 

Dem Schöpfer eines Werkes stehen nach § 11 UrhG sowohl die Nutzungsrechte als auch die Urheberpersönlichkeitsrechte zu. Der Urheber darf also grundsätzlich frei entscheiden, was er mit seinem Werk anstellt, d.h. ob und falls ja in welcher Form er das Werk verwertet. Außerdem steht ihm eine Reihe von Urheberpersönlichkeitsrechten zu. Die wesentlichen Rechte im Fotorecht sind nachfolgend dargestellt:

 

Nach § 12 UrhG hat der Urheber das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk veröffentlicht wird. Ein Fotograf kann also zunächst einmal selbst darüber bestimmen, ob sein Foto oder Lichtbildwerk überhaupt veröffentlich wird. Er kann auch darüber bestimmen, in welcher Art und Weise das Foto veröffentlicht wird.

 

Das wichtigste Urheberpersönlichkeitsrecht ist in § 13 UrhG geregelt. Im Fotorecht kann also der Fotograf beanspruchen, dass bei einer Veröffentlichung seine Urheberschaft am Foto anerkannt und sein Foto mit einer bestimmten Urheberkennzeichnung versehen wird. Im Falle einer an sich zulässigen Verwendung eines Fotos liegt also ein Verstoß gegen das Urheberpersönlichkeitsrecht des Fotographen vor, wenn bei Verwendung des Lichtbildes nicht auf den Fotografen hingewiesen wird.

 

Nur der Fotograf als Urheber hat das ausschließliche Recht, das Foto in einer bestimmten Weise zu verwerten. Zu den relevantesten Rechten des Urhebers und damit im Fotorecht des Fotografen zählen das Rechte auf Vervielfältigung, das Recht auf Verbreitung, das Ausstellungsrecht und das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung.

 

Das in § 16 UrhG geregelte Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Fotos herzustellen. Wenn also ein Unbefugter Ihr Foto beispielsweise von Ihrer Internetseite kopiert und auf einem eigenen Datenträger speichert, greift er in Ihr Vervielfältigungsrecht ein.

 

In der juristischen Praxis im Fotorecht ziemlich relevant ist das in § 17 UrhG geregelte Verbreitungsrecht. Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder ein Vervielfältigungsstück des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in den Verkehr zu bringen. Im Fotorecht ist im Zeitalter der Digitalisierung die Verbreitung des Originals nicht mehr von entscheidender Bedeutung, in der Regel geht es um die Verbreitung von Vervielfältigungsstücken.

 

Das in § 18 UrhG geregelte Ausstellungsrecht gilt für Kunstwerke und für Lichtbildwerke. Ein noch unveröffentlichtes Kunstwerk oder Lichtbildwerk darf grundsätzlich nur der Schöpfer des Werkes öffentlich zur Schau stellen.

 

Im Zeitalter des Internets das wichtigste Recht im Fotorecht ist das in § 19a UrhG geregelte Recht der öffentlichen Zugänglichmachung. Öffentlich zugänglich machen bedeutet, das Werk der Öffentlichkeit in einer Weise derart zugänglich zu machen, dass es jedermann von jedem Ort und zu jeder Zeit zugänglich ist. Im Fotorecht bedeutet also das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung die Veröffentlichung eines Fotos oder Lichtbildwerkes im Internet. Ist das Bild einmal veröffentlicht, kann jedermann- ob rechtmäßig oder nicht – das Bild aufrufen und damit für eigene Zwecke verwenden. Wenn im Fotorecht heute über die Zulässigkeit der Verwendung eines Lichtbildes gestritten wird, geht es in den meisten Fällen um die Verwendung des Bildes im Internet und damit um das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung.

 

Eine nicht unbedeutende Rolle spielt im Fotorecht auch das in § 23 UrhG geregelte Recht auf Bearbeitung oder sonstige Umgestaltung. Wird ein Foto bearbeitet oder sonst umgestaltet, darf es in dieser bearbeiteten oder umgestalteten Form nur mit Einwilligung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden. Von dem Bearbeitungsrecht abzugrenzen ist die in § 24 UrhG geregelte freie Benutzung. Wird im Fotorecht ein Bildwerk in freier Benutzung eines anderen Fotos geschaffen, darf es ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden. Wenn also das ursprüngliche Foto etwa nur als Idee diente, liegt eine freie Benutzung vor, die nicht unterbunden werden kann. Die Grenzen sind oft fließend.

 

Die Ansprüche im Fotorecht bei Verletzung des Urheberrechts

 

Wird in die oben genannten Rechte des Fotographen oder eines sonstigen Rechteinhabers eingegriffen, steht dem Rechteinhaber eine Reihe von Ansprüchen gegenüber dem Verletzer zu.

 

Das wichtigste Recht ist der in § 97 UrhG geregelte Unterlassungsanspruch. Dieser besteht verschuldensunabhängig. Gerade im Fotorecht sind die von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an die Verwendung eines Werkes sehr streng. Wer behauptet, ein bestimmtes Foto rechtmäßig zu verwenden, muss üblicherweise eine lückenlose Einräumung eines Nutzungsrechts vom Fotographen auf sich selbst darlegen und beweisen. Wird ein Werk unerlaubt verwendet, steht dem Fotographen also ein Anspruch auf Unterlassung zu. Zugleich wird eine Wiederholungsgefahr vermutet. Wer einmal ein Foto unerlaubt verwendet hat, kann die Wiederholungsgefahr nur ausräumen, wenn er eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt. In bestimmten Fällen reicht auch – ohne vorherige Zuwiderhandlung – bereits eine Erstbegehungsgefahr aus.

 

Neben dem Anspruch auf Unterlassung gibt es im Fotorecht den ebenfalls in § 97 UrhG geregelten Anspruch auf Schadensersatz, der ein Verschulden erfordert. Der Grad des Verschuldens ist jedoch sehr niedrig. Liegt ein Anspruch auf Schadensersatz vor, ist im Fotorecht die schwierigste Frage die Frage nach der Höhe des Schadensersatzes. Ein Rechteinhaber kann dabei grundsätzlich auf 4 verschiedene Weisen seinen Schadensersatz berechnen. Die in der Praxis wichtigste Berechnungsmethode ist die sogenannte Lizenzanalogie. Hier wird danach gefragt, welchen Betrag ein vernünftiger Lizenzgeber mit einem vernünftigen Lizenznehmer vereinbaren würde. Ob der Verletzer im konkreten Fall tatsächlich einen Vertrag mit dem Fotographen oder sonstigen Rechteinhaber geschlossen hätte, spielt dabei keine Rolle. Die Lizenzanalogie erspart dem Rechteinhaber damit Schwierigkeiten bei der Beweisführung. In der Praxis haben sich je nach Nutzung bestimmte Lizenzierungsmodelle durchgesetzt. Im Fotorecht von ganz erheblicher Relevanz sind die sogenannten MFM-Richtlinien. Diese Richtlinien werden von der MFM (Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing) einmal im Jahr herausgegeben und regeln detailliert die angemessenen Gebührensätze je nach Art und Dauer der Nutzung eines Lichtbildes. Die MFM-Richtlinien haben keinen Gesetzesrang, werden jedoch von zahlreichen Gerichten als übliches Lizenzmodell für die Nutzung von Lichtbildern herangezogen. Der Fotograph kann daher in zahlreichen Fällen eine Entschädigung in Höhe der MFM-Richtlinien verlangen. Kann der Fotograph nachweisen, dass er höhere Gebührensätze als in den MFM-Richtlinien vorgesehen erzielt, kann er diese höheren Gebührensätze verlangen.

 

Wird auch das in § 13 UrhG geregelte Namensnennungsrecht verstoßen, kann wegen Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts eine zusätzliche Geldentschädigung gefordert werden. Zahlreiche Gerichte erkennen hier einen 100 %igen Zuschlag – den sogenannten Verletzerzuschlag – auf das angemessene Honorar an.

 

Um den Schadensersatz beziffern zu können, steht dem Rechteinhaber ein Auskunftsanspruch zu. Der Verletzer hat im Rahmen des Auskunftsanspruchs anzugeben, in welcher Form er das Lichtbild verwendet hat, insbesondere durch Angaben darüber, wie lange er das Bild schon verwendet und in welchen Nutzungsarten er das Lichbild verwendet (hat). Wenn mehrere Nutzungsarten (z. B. Onlinenutzung und Print) betroffen sind, wirkt sich dies auf die Höhe des Schadensersatzes aus, denn für jede Nutzungsart berechnet sich der Schadensersatz unterschiedlich.

 

Da eine Abmahnung üblicherweise durch einen Rechtsanwalt ausgesprochen wird, entstehen dem Fotographen beziehungsweise sonstigen Rechteinhaber Kosten. § 97 a Abs. 3 UrhG regelt, dass bei einer berechtigten Abmahnung die Kosten des Anwaltsschreibens vom Verletzer gefordert werden können. Es besteht somit ein Kostenerstattungsanspruch.

 

Unsere Kanzlei vertritt regelmäßig Fotografen bei Urheberrechtsverletzungen. Dabei vertreten wir sowohl Berufsfotografen im klassischen Sinn, aber auch semiprofessionelle Fotografen oder Hobbyfotografen ebenso wie Blogger, Influencer oder Betreiber von Onlineshops in Bezug auf Produktbilder. Dabei legen wir besonderen Wert auf eine vertrauensvolle und längere Zusammenarbeit mit dem Mandanten. Wir begleiten insbesondere bei Urheberrechtsverletzungen den Mandanten von Anfang an und achten darauf, gleich zu Beginn des Mandats die Weichen richtig zu stellen, um bestmöglich die Rechte des Mandanten zu wahren.