Als Rechtsanwalt für Fotorecht berate ich Sie in allen rechtlichen Belangen des Fotorechts, sei es zum Thema Urheberrecht, Vertragsrecht oder zu sonstigen Aspekten.
Die Beratung setzt an bei der Entstehung der Bilder, ob es sich dabei um Lichtbildwerke oder um nach § 72 UrhG ebenso geschützte Lichtbilder handelt. Dabei geht es um Fragestellungen wie die Rechteinhaberschaft. Dies spielt vor allem dann eine Rolle, wenn Rechteinhaber nicht der Fotograf, sondern ein Dritter sein soll. Hier gibt es die Möglichkeit, Nutzungsrechte an Fotos bzw. Lichtbildwerken einzuräumen oder auf Dritte zu übertragen.
Ein weiterer wichtiger Punkt sind vertragliche Gestaltungen beim Fotorecht. Diese spielen dann eine Rolle, wenn die Lichtbilder durch Dritte verwendet werden sollen, sei es etwa eine Bildnutzung durch Agenturen oder die Nutzungsrechtseinräumung an Dritte. In letzter Zeit gewinnen Lizenzmodelle wie Creative Commons Lizenzen zunehmend an Bedeutung.
Eine ebenfalls nicht untergeordnete Rolle spielen Rechte Dritter. Wenn etwa Personen auf dem Foto abgebildet sind oder aber Bauwerke, an denen Dritte Rechte haben (Stichwort: Panoramafreiheit) gilt es einige Grundsätze zu beachten.
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