Neben unserer Tätigkeit im Urheberrecht umfasst das Fotorecht auch das Recht am eigenen Bild. Auf mehreren Unterseiten dieser Homepage stellen wir dar, welche Ansprüche bei Verletzungen des Rechts am eigenen Bild denkbar sind. Doch wichtig ist auch, wie die Gerichte hierzu entscheiden. Auf dieser Unterseite berichten wir daher fortlaufend über diverse Urteile unterschiedlicher Gerichte zum Recht am eigenen Bild. Da die meisten Rechtsverletzungen auch insoweit inzwischen im Internet stattfinden und da eine Internetseite von überall abgerufen werden kann, gilt auch hier in zahlreichen Fällen der sogenannte fliegende Gerichtsstand, d.h. der Verletzte kann sich in Absprache mit seinem Rechtsanwalt ein Gericht aussuchen, bei welchem er die Ansprüche geltend macht. Ebenso wie im Urheberrecht ist auch bei Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Gestalt des Rechts am eigenen Bild festzustellen, dass die Gerichte zum Teil höchst unterschiedlich urteilen. Während bei einigen Landgerichten spezielle Kammern über persönlichkeits- bzw. presserechtliche Angelegenheiten entscheiden und daher regelmäßig eine besondere Expertise haben, gibt es andere Gerichte, bei denen es eine solche Spezialzuständigkeit nicht gibt. Letztere Gerichte sollte man als in seinem Recht am eigenen Bild bzw. Persönlichkeitsrecht Verletzter nach Möglichkeit vermeiden. Denn wenn die Sache dringend ist und man beispielsweise eine einstweilige Verfügung gegen den Verletzer anstrebt, sollte man nicht an einen Richter geraten, der einen solchen Fall zum ersten Mal zu entscheiden hat oder bei Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erst einmal einen Verhandlungstermin anberaumt, anstatt die beantragte Verfügung ohne mündliche Verhandlung zu erlassen. Es ist daher von unschätzbarem Vorteil zu wissen, welche Gerichte in ähnlichen Fällen wie dem eigenen Fall bereits wie entschieden haben. Auf dieser Seite finden Sie Informationen hierzu.
Mit einem Fall, bei welchem ein junger Volljähriger in seinem TikTok-Kanal ein Video mit dem Bild eines Ehepaares öffentlich zugänglich gemacht hatte, hatte das Landgericht Mainz zu entscheiden. Ziel war es, mit möglichst "krassen" Videos viele Klicks und viele Follower zu erhalten. Die in den Videos erzählten Geschichten waren frei erfunden. In dem hier zu beurteilenden Video zeigte der das Bild des Ehepaares und führte aus, dass die beiden die Täter des sogenannten Horrorhauses von Höxter seien und mehrere Frauen angelockt und getötet zu haben. Sie seien anschließend zu langjährigen Haftstrafen verurteilt worden. Die Geschichte von Höxter war zwar real, nicht hingegen die Tatbeteiligung des Ehepaares. Das Bild hatte er sich aus dem Internet besorgt und das Ehepaar zufällig ausgewählt. Nach außergerichtlicher Abgabe einer Unterlassungserklärung und Einstellung des strafrechtlichen Verfahrens forderte das Ehepaar eine Geldentschädigung von € 25.000,00 sowie die Erstattung der Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung. Diese Forderung hielt das Landgericht Mainz, welches sich Übrigen eine besonders schwere Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des abgebildeten Ehepaares annahm, für ziemlich überzogen und sprach dem Ehepaar neben der Erstattung der Anwaltskosten eine Geldentschädigung in Höhe von € 4.000,00 zu (LG Mainz, Urteil vom 08.06.2022, Az.: 5 O 174/21). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das klagende Ehepaar hat gegen das Urteil Berufung zum OLG Koblenz eingelegt mit dem Ziel, dass die Höhe der Geldentschädigung auf insgesamt € 25.000,00 festgesetzt wird.
Zwischenzeitlich hat die Berufungsverhandlung vor dem OLG Koblenz stattgefunden. Die Richter am OLG Koblenz hielten die Geldentschädigung angesichts der Genugtuungsfunktion für die geschädigten Kläger und angesichts der Präventionsfunktion für den Beklagten für deutlich zu niedrig bemessen. Daraufhin schlossen die Parteien einen Vergleich, mit welchem sich der Beklagte verpflichtete, insgesamt eine Geldentschädigung in Höhe von € 10.000,00 an die Kläger zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits für beide Instanzen wurden gegeneinander aufgehoben, so dass beide Parteien jeweils ihre eigenen Anwaltskosten und anteilige Gerichtskosten tragen.
Der BGH hatte einen Fall zu entscheiden, bei welchem das Bild eines Prominenten als sog. Clickbait ("Klickköder") verwendet worden war. Die Verwendung des Bildes als Clickbait erfolgte in einem redaktionellen Beitrag ohne Bezug zu dem abgebildeten Prominenten. In dem Beitrag ging es um Kresberkrankungen. Um den Artikel zu bewerben, wurden insgesamt vier Bilder verschiedener bekannter Moderatoren gezeigt, von denen einer tatsächlich an Krebs erkrankt war. Unter den Bilder stand geschrieben: "Einer dieser TV-Moderatoren muss sich wegen KREBSERKRANKUNG zurückziehen". Einer der drei Moderatoren, welche nicht an Krebs erkrankt waren, sah hierin einen Verstoß gegen sein allgemeines Persönlichkeitsrecht und nahm den Verlag in Anspruch.
In zweiter Instanz wurde dem klagenden Moderator eine fiktive Lizenzgebühr in Höhe von € 20.000,00 zugesprochen. In der Revisionsinstanz bestätigte der BGH mit Urteil vom 21.02.2021 (Az.: I ZR 120/19) das Urteil des OLG Köln. Die fiktive Lizenzgebühr wurde dafür zugesprochen, dass der beklagte Verlag das Foto des Moderators ohne dessen Einverständnis verwendet hatte. Denn es ist Teil der vermögensrechtlichen Bestandteile des Vermögensrechts, darüber zu entscheiden, ob und auf welche Weise das eigene Bildnis für Werbezwecke zur Verfügung gestellt wird.
Beim sog. Clickbaiting handelt es sich um einen Versuch, mit reißerischen Überschriften oder Promi-Fotos Leser dazu zubewegen, den eigenen Artikel anzuklicken. Da der Artikel, der angeklickt werden sollte, mit dem abgebildeten prominenten Moderator rein gar nichts zu tun hatte, sah der BGH hier einen unzulässigen Eingriff in das Recht am eigenen Bild des Moderators. Dieser Eingriff war auch rechtswidrig, der beklagte Verlag konnte sich auch insbesondere nicht um die Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG berufen, da der Moderator zwar sehr bekannt war, es sich hier jedoch gleichwohl nicht um ein zeitgeschichtliches Ereignis handelte. Denn hier wurde nicht auf Vorgänge aus der Sphäre des abgebildeten Moderators verwiesen, sondern es wurde über einen ganz anderen Moderator berichtet. Ob dessen Krebs-Erkrankung möglicherweise ein zeitgeschichtliches Ereignis darstellt, brauchte nicht geprüft zu werden, da es hierauf nicht ankam.
Das Amtsgericht Köln sprach mit Urteil vom 06.05.2013 (Az.: 142 C 227/12) einem Arbeitnehmer, der unerlaubt an seinem Arbeitsplatz gefilmt wurde und dessen Bildnis später im Fernsehen ausgestrahlt wurde, eine Geldentschädigung zu. In der Sendung "Die Versicherungsdedektive", die in einem Privatsender ausgestrahlt wird, werden regelmäßig Fälle nachgestellt, bei denen ein vermeintlicher Versicherungsbetrug aufgedeckt wird. Hier ging es um den Vorwurf, dass der Arbeitnehmer einen Versicherungsbetrug begangen haben sollte. Das Kamerateam suchte daraufhin den Versicherungsnehmer an seinem Arbeitsplatz auf. Weder der Versicherungsnehmer noch der Arbeitgeber hatten zuvor ihre Einwilligung hierzu erteilt, vielmehr wurde der Versicherungsnehmer überrumpelt.
Hier bestand die Besonderheit des Falles darin, dass der der Versicherung gemeldete vermeintliche Haftpflichtfall - Beschädigung eines Handys - am Arbeitsplatz des Klägers eingetreten sein soll. Offenbar aus diesem Grund machte sich das Fernsehteam auf zum Arbeitsplatz. Der Kläger hatte nach seinen Angaben das Handy eines Arbeitskollegen beschädigt. Dieser Arbeitskollege hatte auch seinerseits eine Einwilligungserklärung gegenüber dem Fernsehsender abgegeben. Der Arbeitnehmer selbst jedoch hatte ausdrücklich keine solche Einwilligung abgegeben und es lag auch keine konkludente, also schlüssige Einwilligung vor. Der kaum Deutsch sprechende Kläger hatte die Unterschrift unter eine Mitwirkungsvereinbarung verweigert, dann aber die Aufnahmen über sicher ergehen lassen. Dies reichte dem Amtsgericht Köln jedoch nicht für eine stillschweigende Einwilligung aus und es sah vielmehr eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers in Gestalt des Rechts am eigenen Bild
Das Amtsgericht Köln sah hier auch in der Gesamtwürdigung ein unabwendbares Bedürfnis für eine Geldentschädigung. Zu berücksichtigen war dabei nach Auffassung des Gerichts insbesondere, dass Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes oft sanktionslos bleiben. Weder erhält der Verletzte eine Genugtuung noch wird der Verletzungshandlung im allgemeinen und dem Verletzter im Besonderen präventiv begegnet. Entscheidend sind aber jeweils die Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung von Art und Schwere der zugefügten Beeinträchtigung und der Grad des Verschuldens sowie Anlass und Beweggrund des Handelns nebst Auswirkungen auf die Lebensführung des Betroffenen bzw. auf seine berufliche Tätigkeit. Insgesamt sah das Amtsgericht Köln hier einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers. Er wußte nichts von dem bevorstehenden Dreh und wurde vom Kamerateam an seinem Arbeitsplatz und in der dortigen Umkleide überrumpelt. Die Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung ergab sich hier außerdem aus dem Verbreitungsgrad des Beitrags. Der von der Beklagten betriebene Sender ist einer der reichweitenstärksten Privatsender in Deutschland. Auch war der fragliche Beitrag für die Dauer von sieben Tagen nach Ausstrahlung im Fernsehen auch auf der Internetseite der Beklagten abrufbar. Daher bestand die Möglichkeit, den Beitrag bei Ausstrahlung, z.B. auf einen Festplattenrecorder aufzuzeichnen, so dass eine unkontrollierte Weiterverbreitung drohte.
Damit war dem Kläger eine Geldentschädigung zuzusprechen, zumal keine anderweitige Ausgleichsmöglichkeit in Betracht kam. Der gefilmte und in seinem Recht am eigenen Bild verletzte Kläger hatte einen Betrag in Höhe von € 2.000,00 eingeklagt. Das Gericht folgte der Klage in dieser Höhe nicht ganz und sprach letztlich eine Geldentschädigung in Höhe von € 1.500,00 zu. Dabei wertete das Gericht zugunsten des beklagten Fernsehsenders, dass der Kläger außer dass er nach eigenen Angaben von seinem Bruder und von Bekannten nach Ausstahlung des Beitrags hierauf angesprochen worden war keine langfristigen Nachteile erlitten hatte.
Manchmal kommt es vor, dass Unbeteiligte und nicht prominente Personen zufällig neben einem Prominenten stehen und daher als "Beiwerk" fotografiert werden und ihre Bildnisse später in der Zeitung oder im Internet finden. Über einen derartigen Fall hatte in zweiter Instanz das OLG Karlsruhe zu entscheiden. In dem zugrunde liegenden Fall ging es um den Artikel über einen bekannten Fußballspieler, der am Ballermann ausgeraubt worden war. In dem Artikel war auch ein Bild erschienen, welches den ausgeraubten Fußballer am Strand zeigte. Im Hintergrund war eine Frau in einem lilafarbenen Bikini abgebildet, welche auf einer Strandliege lag. Die Frau im Bikini verklagte darauf den Verlag auf Unterlassung und Zahlung einer angemessenen Geldentschädigung. Das Landgericht Karlsruhe hatte in erster Instanz die Klage abgewiesen.
Die Frau im Bikini hatte auf Unterlassung und Zahlung einer Geldentschädigung geklagt. Das OLG Karlsruhe hob das erstinstanzliche Urteil teilweise auf und verurteilte den Verlag zur Unterlassung. Der Antrag auf Zahlung einer Geldentschädigung wurde zurückgewiesen. Den Unterlassungsanspruch begründete das OLG Karlsruhe damit, dass durch den Artikel mit dem Bild in das Recht der Klägerin am eigenen Bild und gleichzeitig in deren allgemeines Persönlichkeitsrecht eingegriffen wurde. Unstreitig war das Bildnis der Klägerin veröffentlicht worden, wozu diese keine Einwilligung erteilt hatte. Es lag auch kein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte vor. Bei derartigen Bildnissen bedarf es grundsätzlich keiner Einwilligung der abgebildeten Person. Mit der Definition des Bildnisses aus dem Bereich der Zeitgeschichte hatte sich das Gericht sehr ausführlich auseinandergesetzt. Der beklagte Verlag hatte damit argumentiert, dass sich diese Ausnahme auch auf unbekannte Personen bezieht, die zufällig mit relativen oder absoluten Personen der Zeitgeschichte abgebildet werden. Mit dieser Argumentation drang der Verlag beim OLG Karlsruhe jedoch nicht durch. Maßgebend für die Beurteilung als Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte ist nach dem Urteil des OLG Karlsruhe, ob ein durch ein echtes Informationsbedürfnis gerechtfertigtes Interesse der Allgemeinheit an der bildlichen Darstellung gerade des Betroffenen besteht. Auch wenn man annimmt, dass die Veröffentlichung einer Abbildung des Fußballprofis als zeitgeschichtliches Ereignis im Kontext des Berichts zulässig war, ist damit noch nichts darüber ausgesagt, ob auch die von der Bikiniträgerin beanstandete identifizierbare Abbildung ihrer Person rechtmäßig ist. Da die Bikiniträgerin in keinerlei Beziehung zu dem Fußballspieler stand, lässt sich das öffentliche Interesse hiermit nicht begründen. Selbst im Falle einer irgendwie gearteten Beziehung der Bikiniträgerin zu dem Fußballspieler wäre ihre Abbildung hier nicht gerechtfertigt. Die beanstandete Aufnahme zeigt den Fußballspieler und die Klägerin am Strand. Sie zeigen die Abgebildeten daher in ihrem Alltagsleben bei Tätigkeiten, die grundsätzlich dem privaten Bereich zuzurechnen sind. Ein Beitrag zu einer Diskussion von allgemeinem Interesse oder eine Information über ein zeitgeschichtliches Ereignis ist den Abbildungen nicht zu entnehmen. Ein solches allgemeines Interesse oder zeitgeschichtliches Ereignis ergibt sich auch nicht aus der dem Bild beigefügten Wortberichterstattung.Das OLG Karlsruhe argumentierte jedoch weiter: Selbst wenn man das Bikinibild als zeitgeschichtliches Ereignis einstufen würde, wären dennoch die schützenswerten Interessen der Bikiniträgerin verletzt, weshalb die Abbildung nach § 23 Abs. 2 KUG unzulässig wäre. Die Aufnahme zeigt die Bikiniträgerin im Urlaub, der selbst bei Prominenten zum regelmäßig geschützten Kernbereich der Privatsphäre gehört. Die Bikiniträgerin durfte daher die berechtigte Erwartung haben, nicht in den Medien abgebildet zu werden.
Daher erkannte das OLG Karlsruhe hier eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Frau im Bikini und sprach dieser daher folgerichtig einen Unterlassungsanspruch zu. Allerdings verneinte das OLG Karlsruhe eine besondere Schwere der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und wies die Klage in Bezug auf die geltend gemachte Geldentschädigung ab. Eine solche besondere Schwere liegt nach Auffassung des Gerichts etwa vor bei schweren Eingriffen in die Intim- oder Privatsphäre oder bei unwahren Behauptungen von besonderem Gewicht für die Persönlichkeit oder bei gewichtiger Diffamierung in der Öffentlichkeit. Die Frau wurde - so wie sie sich am Strand befunden hatte - im Bikini abgebildet. Da die Abbildung im Bikini weder obszön noch in sonstiger Weise anstößig war, lagen hier die Voraussetzungen für die Zubilligung einer Geldentschädigung nicht vor. Da beide Seiten mit ihren Anträgen vor Gericht teilweise unterlegen waren, wurden die Verfahrenskosten entsprechend zwischen den Parteien aufgeteilt.
Immer wieder meinen Privatpersonen, selbst Sheriff spielen zu müssen und sich in die Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten einzumischen. Einen solchen Fall hatte vor ein paar Jahren bereits das Landgericht Bonn zu entscheiden. In dem zu entscheidenden Fall hatte ein selbsternannter Ordnungshüter Bilder von Huntehaltern angefertigt, die ihre Hunde unerlaubt in einem Naturschutzgebiet herumlaufen ließen. Einer der Hundehalter, der bemerkt hatte dass er abgelichtet wurde, klagte daraufhin gegen den "Ordnungshüter" auf Unterlassung und bekam in zwei Instanzen vor Gericht Recht.
Ein - gegebenenfalls unzulässiger - Eingriff in das Recht am eigenen Bild als Ausprägung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts liegt bereits dann vor, wenn ohne Einwilligung des Betroffenen Bildnisse hergestellt werden, wobei es nicht entscheidend darauf ankommt, ob Fotos mit der Absicht, sie der Öffentlichkeit zugänglich zu machen bzw. zu verbreiten, angefertigt werden. Hier war - worauf in erster Instanz das Amtsgericht und in zweiter Instanz das Landgericht Bonn feststellte - dieser Eingriff in das Recht am eigenen Bild auch rechtswidrig und damit unzulässig. Das Landgericht nahm eine Güter- und Interessenabwägung vor. Ganz entscheidend ist bereits im Ausgangspunkt dieser Abwägung hier die Frage, welche (verfassungs-) rechtlichen Positionen in die Abwägung eingestellt werden können. Der beklagte "Ordnungshüter" ging insoweit davon aus, dass er für sich die Einhaltung der Naturschutzvorschriften und deren Durchsetzung im Wege des Ordnungswidrigkeitsverfahrens ins Feld führen kann. Naturschutzvorschriften betreffen allerdings keine Individualrechtsgüter.
Zwar kann auch das verdeckte Anfertigen und Verwerten von Videomaterial zum Zwecke der Aufklärung einer Straftat rechtmäßig sein. In zwei Entscheidungen, die der selbsternannte Ordnungshüter für sich ins Feld führte, ging es allerdings um das Anfertigen und Verwenden von Bildern durch den Geschädigten selbst, der also ausschließlich seine eigenen Individualrechtsgüter im Blick hatte und nicht etwa Belange der Allgemeinheit. Ob im Falle erheblicher Straftaten auch ein nicht von dieser Straftat Betroffener dem Rechtsgedanken der Nothilfe folgend quasi für den Geschädigten Foto- oder Videomaterial anfertigen darf, konnte in der Entscheidung des Landgerichts Bonn dahinstehen, denn es ging hierzum einen nicht um eine (erhebliche) Straftat, außerdem war auch kein Individualrechtsgut eines Dritten betroffen, so dass auch der Rechtsgedanke der Nothilfe hier nicht bemüht werden konnte.
Das Landgericht Bonn urteilte weiter, dass ein Bürger, der eine Anzeige erstattet, keine eigenen subjektiven Rechte mit Blick auf die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten hat. Aus diesen Überlegungen folgt, dass es nicht die Sache des Beklagten war, sich darüber zu sorgen, ob es im Zuge seiner Anzeigen zu Beweisproblemen kommt, die mittels Fotografien zu beseitigen wären. Mit anderen Worten: Der Beklagte durfte natürlich Anzeigen erstatten, wenn er von einer rechtswidrigen Handlung ausging. Er durfte jedoch nicht von dem vermeintlichen Täter oder Begeher der Ordnungswidrigkeiten Bilder anfertigen, um den staatlichen Behörden die Beweisführung zu erleichtern. Die Beweisführung obliegt aufgrund des staatlichen Gewaltenmonopols dann den staatlichen Behörden. Das Landgericht Bonn hat keine Revision gegen das Urteil vom 07.01.2015 zugelassen, so dass dieses rechtskräftig ist.
Bei einem in letzter Instanz durch den BGH entschiedenen Fall war es um ein Lichtbild gegangen, welches auf einem Mieterfest entstanden worden war. Dieses Lichtbild ist später in einer Broschüre des Vermieters veröffentlicht worden. Der abgebildete Mieter war mit der Veröffentlichung seines Bildnisses nicht einverstanden und machte Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten geltend. Der Vermieter gab zwar aus Kostengründen zur Vermeidung eines Verfahrens über den Unterlassungsanspruch eine wirksame Unterlassungserklärung ab, verweigerte jedoch die Erstattung der Abmahnkosten für die Abmahnung sowie die Zahlung von Schadensersatz.
Der Mieter erhob daraufhin Klage zum Amtsgericht Berlin-Charlottenburg. Dieses wies die Klage ab. Auch die Berufung des Mieters blieb erfolglos, woraufhin der abgebildete Mieter den Bundesgerichtshof über die Angelegenheit entschieden ließ. Auch der Bundesgerichtshof entschied jedoch, dass durch die Veröffentlichtung der auf dem Mieterfest entstandenen Fotos der abgebildete Mieter nicht in seinem Recht am eigenen Bild verletzt wurde. Zwar - so der BGH - bedürfte eine Veröffentlichtung von Bildnissen nach § 22 KUG grundsätzlich der Einwilligung der abgebildeten Person. Dies gilt jedoch nicht für die Fälle von § 23 KUG.
Im vorliegenden Fall war nach Ansicht des BGH keine Einwilligung des abgebildeten Mieters erforderlich. Denn es hatte sich bei dem Mieterfest um ein zeitgeschichtliches Ereignis gehandelt, da das Mieterfest von lokaler gesellschaftlicher Bedeutung war. Der Vermieter durfte daher hier seine Mieter und Mietinteressenten auf den Ablauf und über die Atmosphäre des Mieterfestes informieren. Hinzu kam, dass zum einen bereits in den Vorjahren Mieterfeste stattgefunden hatten, über die dann in einer Broschüte berichtet worden war. Teilnehmer des aktuellen Mieterfests hatten sich daher darauf einstellen müssen, dass auch auf diesem Mietefest Bilder gemacht und anschließend in einer Broschüre verbreitet werden. Außerdem war die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts hier nur gering, da die Broschüre nur einem eng begrenzten Personenkreis zur Verfügung gestellt worden war.
Aufgrund der Schnelllebigkeit des Urheber- und Medienrechts berichten wir eher selten über Urteile, die vor der Jahrtausendwende verkündet wurden. Der Fall des OLG Hamm hat jedoch nach wie vor hochaktuellen Bezug, wir erleben in unserer täglichen Praxis immer wieder ähnliche Fälle. Daher stellen wir an dieser Stelle gerne das Urteil des OLG Hamm vom 02.04.1987 vor.
Im Jahr 1985 war es zu einer nachbarschaftlichen Streitigkeit gekommen. Im Rahmen der Auseinandersetzung verdächtigte ein Nachbar den anderen, ihn und eine Familie ständig zu beobachten. Daher beschloss er, zu Beweiszwecken Bilder von diesem Nachbarn anzufertigen. Dieser fertigte jedoch wiederum selbst von dem fotografierenden Nachbarn zwei Lichtbilder. Beide Nachbarn verklagten sich später gegenseitig. Das OLG Hamm urteilte, dass beiden Nachbarn jeweils gegen den fotografierenden Nachbarn ein Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB aufgrund einer Verletzung des Rechts am eigenen Bild zustand. Der Grund für das Fotografieren sei unerheblich. In dieser Allgemeinheit ist diese Feststellung des OLG Hamm heute sicherlich nicht mehr haltbar. Zu Beweiszwecken kann das Anfertigen von Bildnissen unter gewissen Voraussetzungen vielmehr zulässig sein.
Einen sehr spannenden und für die Betroffene äußerst wichtigen Rechtsstreit hatte der BGH zu entscheiden. Geklagt hatte eine verheiratete Frau, die eine Affäre mit einem Mann hatte. Dieser Mann hatte während der Liebesbeziehung zur Klägerin zahlreiche intime Aufnahmen von dieser angefertigt, wobei es sich nicht nur um Bildaufnahmen, sondern auch um Filmaufnahmen handelte. Auf zahlreichen war die Klägerin unbekleidet, auf einigen wurde sie während oder nach dem Geschlechtsverkehr mit dem Mann gezeigt. Sie war dabei auf zahlreichen Aufnahmen eindeutig zu erkennen. Die Frau hatte dem Mann aber auch von ihr selbst erstellte Intimaufnahmen von sich selbst überlassen. Es kam, wie es kommen musste und nach dem Ende der Beziehung waren die Klägerin und der Mann tief zerstritten. Der Mann hatte einige der Aufnahmen Dritten zugänglich gemacht, die entsetzte Frau ist daraufhin zunächst im Wege der Abmahnung und sodann gerichtlich gegen den Mann vorgegangen.
In der ersten Instanz vor dem Landgericht Koblenz wurde der Mann im Wege des Anerkenntnisses dazu verurteilt, es zu unterlassen die Klägerin zeigende Lichtbilder und/oder Filmaufnahmen ohne deren Einwilligung Dritten und/oder öffentlich zugänglich zu machen oder machen zu lassen.
Insoweit wurde das Urteil des Landgerichts rechtskräftig. Das Landgericht Koblenz hatte den Mann jedoch auch dazu verurteilt, die in seinem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz befindlichen elektronischen Vervielfältigungsstücke von die Klägerin zeigenden Lichtbildern
und/oder Filmaufnahmen, auf denen die Klägerin in unbekleidetem Zustand, in teilweise unbekleidetem Zustand, soweit der Intimbereich der Klägerin (Brust und/oder Geschlechtsteil) zu sehen ist,
lediglich ganz oder teilweise nur mit Unterwäsche bekleidet und/oder vor, während oder im Anschluss an den Geschlechtsverkehr, abgebildet ist, vollständig zu löschen. Den weitergehenden Antrag
der Klägerin auf Löschung aller sie zeigenden Bilder im Besitz des Mannes wies das Landgericht zurück.
Beide Parteien legten gegen das Urteil Berufung ein. Der Beklagte (sofern nicht anerkannt)
mit dem Ziel der Klageabweisung insgesamt, die Klägerin mit dem Ziel, dass der Beklagte alle in seinem
Besitz befindlichen Bildnisse von ihr zu löschen hat. Das OLG Koblenz wies die Berufungen beider Parteien zurück und ließ aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit die Revision zu,
woraufhin der Mann Revision zum BGH einlegte.
In der Revisionsinstanz schließlich wies der BGH die Revision des Mannes zurück und bestätigte das Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz. Der BGH gelangte zu dem Ergebnis, dass der Klägerin ein Anspruch auf Löschung der im Besitz des Mannes befindlichen Intimaufnahmen zusteht, auf welchen sie zu sehen ist.Dabei spielt es keinen Unterschied, ob es sich um solche Aufnahmen handelt, welche die Klägerin dem Beklagten im Rahmen der Beziehung übersandt hatte, oder um solche Aufnahmen, die der Beklagte während der Beziehung von der Klägerin angefertigt hatte. Der BGH stellte darauf ab, dass hier die Intimsphäre der Klägerin betroffen war und hielt fest, dass bereits der Besitz solcher Aufnahmen dadurch rechtswidrig verletzt, dass der Beklagte weiter die Verfügung über die intimen Aufnahmen ausübte. Während das Zurschaustellen bzw. das öffentliche Zugänglichmachung in den §§ 22, 23 KUG geregelt sei, sei der bloße Besitz solcher Aufnahmen nicht im KUG geregelt. Das sei aber bei Intimaufnahmen unschädlich, da bereits das grundgesetzlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht die Privat- und Intimsphäre des Einzelnen schütze und insbesondere vor Einblicken Dritter in das Geschlechtsleben schütze. Der BGH hielt weiter fest, dass das Grundgesetz dem Einzelnen im Kernbereich höchstpersönlicher, privater Lebensgestaltung einen unantastbaren Bereich zur Entfaltung der Persönlichkeit gewähre, der wegen seiner besonderen Nähe zur Menschenwürde absolut geschützt und einer Einschränkung durch Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht zugänglich sei. Hierzu zähle auch das Recht, geschlechtliche Beziehungen zu einem Partner nicht offenbaren zu müssen, sondern selbst darüber befinden zu können, ob, in welcher Form und wem Einblick in die Intimsphäre und das eigene Geschlechtsleben gewährt wird
Die Funktionsherrschaft des Mannes über die intimen Aufnahmen gegen den Willen der klagenden Frau ist dem Kernbereich höchstpersönlicher, privater Lebensgestaltung zuzuordnen. Wer Bildaufnahmenn, die einen anderen darstellen, besitzt, erlangt allein durch diesen Besitz eine gewisse Herrschafts- und Manipulationsmacht über den Abgebildeten. Diese Macht ist umso größer, als Aufnahmen eine vollständige Entblößung des gänzlich Privaten, der grundsätzlich absolut geschützten Intimsphäre des Einzelnen, insbesondere im Zusammenhang mit gelebter Sexualität, zeigen. Diese Entblößung wird von dem Abgebildeten regelmäßig als peinlich und beschämend empfunden, wenn sich der Situationszusammenhang wie hier durch die Beendigung der Beziehung geändert hat. Die zur Anregung des gemeinsamen Sexuallebens erbrachte Entblößung wird als demütigend wahrgenommen, wenn das gemeinsame Erleben entfällt, sie aber dauerhaft sichtbar bleibt, wenn das aktive Subjekt gegen seinen Willen zum reinen Objekt des Bildbetrachters wird.
Zwar hatte die Klägerin nicht der Öffentlichkeit, aber dem Beklagten Einblick in ihre Intimsphäre gewährt und ihm die Aufnahmen zum Teil selbst überlassen, im Übrigen gestattet. Es lag damit ein Fall der sogenannten Selbstöffnung vor. Diese Einwilligung war aber zeitlich begrenzt auf die Dauer ihrer Beziehung zu dem Beklagten.Nach der Beendigung der Beziehung musste der beklagte Mann daher die intimen Aufnahmen löschen.
Einen spannenden Fall hatte das OLG Frankfurt zu entscheiden. Geklagt hatte eine Polizistin, welche als Zugführerin der Bereitschaftspolizei in Ausübung ihres Dienstes bei einem Konzert war und dort gefilmt wurde. Das OLG Frankfurt verneinte die Anwendung von § 23 Nr. 1 KUG im vorliegenden Fall. Denn die klagende Polizistin war nicht durch ihren Einsatz als Polizeibeamtin Teil eines zeitgeschichtlichen Ereignisses geworden, mit der Folge, dass ihr Schutzinteresse nicht auf einem verbreiteten Musikvideo abgebildet zu werden, hinter die Informationsbelange der Öffentlichkeit zurücktreten würde. Auch die anderen Ausnahmetatbestände des § 23 KUG lagen nach Ansicht des Gerichts nicht vor, so dass die werbliche Verwendung der Bildnisse in einem Musikvideo mangels Einwilligung der Polizistin unzulässig war.
In der ersten Instanz hatte das Landgericht Darmstadt die Beklagten zur Zahlung einer Geldentschädigung von € 5.000,00 sowie zur Erstattung der Abmahnkosten verurteilt, nachdem außergerichtlich auf eine Abmahnung hin eine Unterlassungserklärung abgegeben worden war. Die Beklagten legten Berurung ein. Rechtlich gelangte das OLG Frankfurt zu dem Ergebnis, dass sowohl die Ansprüche auf Geldentchädigung als auch auf Erstattung der Abmahnkosten bestanden. Allerdings hielt das OLG Frankfurt eine Geldentschädigung von lediglich € 2.000,00 für angemessen aber auch ausreichend. Dabei berücksichtigte das Gericht auch den Umstand, dass die Sequenz mit der Polizeibeamtin nur gut zwei Sekunden zu sehen war und mit der Bilddarstellung der Klägerin keine ehrenrührige oder gar verächtlich machende Darstellung verbunden war.
Die Besucherin einer Disko war zunächst mit ihrem Einverständnis beim Betreten der Diskothek mit einer Rose in der Hand fotografiert worden. Der Betreiber der Diskothek nutzte dieses Bild zusammen mit weiteren Bildern im Rahmen der Flyer-Werbung für die Diskothek. Ausdrücklich ihr Einverständnis in die Nutzung des Bildes auf den Flyern hatte die Besucherin nicht erteilt, erhob dagegen aber keine Einwände. Einige Wochen nach den Aufnahmen wurde das Bild in der BILD-Zeitung veröffentlicht. Das Foto der Disko-Besucherin befand sich auf einer Seite mit Veranstaltungshinweisen unter der fettgedruckten Oberschrift "Also, wer hier keine(n) abkriegt ..... ". Das Foto mit der Besucherin ist imText erweitert wie folgt: "Im K E verfuhren am Samstag die Damen. L will bei der "M Night" zur Königin der Nacht gewählt werden."
In einem Berufungsverfahren änderte das Landgericht Bonn ein erstinstanzliches Urteil des Amtsgerichts Bonn ab und verurteilte den beklagten Vermieter zur Auskunftserteilung darüber, von wem er Bilder seines Mieters erhalten hatte. Eine unbekannte Person hatte Bilder vom Mieter auf dessen Terrasse erstellt. Das heimliche Herstellen von Fotos eines Mieters auf dessen gemieteter Terrasse, das Weitergeben dieser Fotos, die Entgegennahme dieser Fotos durch den Vermieter und die Verwendung dieser Fotos durch Einreichung bei Gericht in einem Rechtsstreit zwischen Vermieter und Mieter verletzen das allgemeine Persönlichkeítsrecht des Mieters und dessen Recht am eigenen Bild.
Rechtsanwalt Andreas Forsthoff
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