Urteile des OLG Bremen zu Fotorechten und Bildrechten

Das OLG Bremen ist in Bremen zuständig für Berufungen und Beschwerden gegen Urteile und Beschlüsse des Landgerichts Bremen. Im Bereich des Fotorechts geht es daher um Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheidungen des Landgerichts Bremen. Solche erstinstanzlichen Entscheidungen sind entweder Beschlüsse wie einstweilige Verfügungen oder aber Urteile. Das OLG Bremen ist (als einziges Oberlandesgericht) im gesamten Bundesland Bremen für Entscheidungen im Urheberrecht und Fotorecht zuständig. Bremen ist zwar nicht unbedingt als Gerichtsstand für fotorechtliche Auseinandersetzungen bekannt, dennoch gibt es einige Entscheidungen aus Bremen, die für das Fotorecht von Bedeutung sind.

 

Urteile und Beschlüsse OLG Bremen Fotorecht: 2. Zivilsenat

Beim OLG Bremen ist für die Entscheidung über fotorechtliche Streitigkeiten nach dem Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2017 der 2. Zivilsenat berufen. Dieser hat neben urheber- und fotorechtlichen Angelegenheiten u.a. auch über Handelssachen sowie presserechtliche Streitigkeiten und Angelegenheiten in Vergabesachen zu entscheiden. Durch diese Konzentration auf einzelne Rechtsgebiete kann gewährleistet werden, dass die Richter des 2. Zivilsenats beim OLG Bremen über die erforderliche Sachkenntnis und Routine im Umgang u.a. mit dem Fotorecht verfügen.

 

OLG Bremen Fotorecht-Urteil vom 27.01.1987 (AZ.: 1 U 58/86): Erlaubte Fotografische Aufnahmen eines Hauses zu Werbezwecken ohne Einwilligung des Eigentümers

Ein schon relativ altes, aber gleichwohl bedeutsames Urteil verkündete das OLG Bremen am 27.01.1987 (Aktenzeichen 1 U 58/86). In der Entscheidung ging es darum, dass ein Fotograf von einer frei zugänglichen Straße aus ein Foto von einem im Privateigentum stehenden Haus angefertigt hatte, welches später zu Werbezwecken verwendet wurde. Der Hauseigentümer machte wegen der aus seiner Sicht unerlaubten Verwendung des Lichtbildes Unterlassungsansprüche sowie Ansprüche auf Schadensersatz beziehungsweise aus ungerechtfertigter Bereicherung zunächst vor dem Landgericht Bremen und in zweiter Instanz vor dem OLG Bremen geltend. Das Landgericht Bremen wies die Klage des Hauseigentümers mit Urteil vom 06.03.1986 (Aktenzeichen 2 O 2610/85) ab, worauf hin der Kläger Berufung beim OLG Bremen einlegte. Auch in der Berufungsinstanz blieb der Kläger jedoch erfolglos.

 

 

Der klagende Hauseigentümer hatte mit dem Eigentumsrecht an seinem im typischen Friesenstil errichteten Haus argumentiert. Das OLG Bremen hielt jedoch die Klage ebenso wie bereits in der Vorinstanz das Landgericht Bremen für unbegründet. Zwar könnten auch Gebäude urheberrechtlichen Schutz genießen. Das Haus des Klägers wurde jedoch bereits im Jahr 1740 erbaut, weshalb insoweit das Urheberrecht bereits erloschen war. Unter Verweis auf die in § 59 UrhG statuierte Panoramafreiheit lehnte das OLG Bremen auch Ansprüche des Klägers aus §§ 1004, 823, 903 BGB ab:

 

 

„Aber auch Ansprüche des Klägers aus Eigentumsverletzung (§§ 903, 1004, 823 BGB) sind nicht gegeben. Das Fotografieren eines Hauses, das - wie hier - von außerhalb des Grundstücks vorgenommen wird, stellt nach Auffassung des Senats keine Eigentumsstörung dar, weil es an einer unmittelbaren und fühlbaren Einwirkung auf das Eigentum fehlt. Der Senat folgt hierbei der vorherrschenden Ansicht im Schrifttum (vgl. Ruhwedel JuS 1975, 242 ff; Schmieder NJW 1975, 1164 [BGH 20.09.1974 - I ZR 99/73], jeweils mit weiteren Nachweisen; offengelassen in BGH NJW 1966, 542 und BGH NJW 1975, 778). Im Vordergrund der klägerischen Darlegungen steht dementsprechend auch nicht der Gesichtspunkt der Eigentumsstörung im Sinne einer tatsächlichen Beeinträchtigung, sondern der Gesichtspunkt des Eingriffs in die mit dem Eigentum verbundene Nutzungszuweisung (vgl. § 903 BGB "... mit der Sache nach Belieben zu verfahren ..."). In diese eigentumsrechtliche Nutzungszuweisung könnte die Beklagte durch die gewerbliche Nutzung der vom Hause des Klägers gefertigten Fotografie eingegriffen haben. Der Senat verneint aber auch dies. Er ist vielmehr der Auffassung, daß Ansprüche auch unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in die eigentumsrechtliche Nutzungszuweisung nur dann zugebilligt werden können, wenn der Eigentümer aufgrund seiner Eigentümerstellung die rechtliche und aufgrund seiner Sachherrschaft die tatsächliche Macht hat, Fotografien der in seinem Eigentum stehenden Sache zu unterbinden (vgl. dazu BGH NJW 1975, 778). Das ist hier nicht der Fall. Rechtlich kann die Vorschrift des § 59 UrhG nicht unberücksichtigt bleiben. Danach ist es unter dem Gesichtspunkt des Urheberschutzes zulässig, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen oder Straßen befinden, durch Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, was sich bei Bauwerken - wie hier - auf die äußere Ansicht beschränkt. Der Senat verkennt nicht, daß Urheberschutz und Eigentumsschutz einen verschiedenen Inhalt und eine unterschiedlich Schutzrichtung haben. Gleichwohl erscheint die Erwägung sachgerecht, daß der Eigentumsschutz, unter Beachtung der Sozialbindung des Eigentums, nicht weiter reichen kann als der Urheberschutz. Wenn es also erlaubt ist, sogar unter Urheberschutz stehende Gebäude an öffentlichen Straßen zu fotografieren und die Fotografien - auch entgeltlich - zu verbreiten, so kann dies unter dem Blickwinkel des Eigentums an diesem Gebäude nicht untersagt werden. Der Senat greift damit ebenso wie das Landgericht eine Erwägung auf, die der Bundesgerichtshof (NJW 1975, 778) angestellt hat, die jedoch für die dortige Entscheidung nicht tragend war. In tatsächlicher Hinsicht ist es dem Kläger nicht möglich, Fotografien, die von seinem Haus von der Straße aus gefertigt werden, zu unterbinden. Das bedarf keiner weiteren Erörterung. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem der Entscheidung des BGH a.a.O. zugrunde liegenden Sachverhalt. Damit entfallen unter dem Gesichtspunkt der eigentumsrechtlichen Nutzungszuweisung Ansprüche nach §§ 1004, 823 BGB.“

 

 

Fotorecht-Urteil des OLG Bremen vom 27.01.1987 (AZ.: 1 U 58/86) / Landgericht Bremen Urteil vom 06.03.1986 (AZ: 2 O 2610/85)