Urteile des Landgerichts Stuttgart zu Fotorechten und Bildrechten

Das Landgericht Stuttgart ist im OLG-Bezirk Stuttgart und damit in den Landgerichtsbezirken Ellwangen, Hechingen, Heilbronn, Ravensburg, Rottweil, Stuttgart, Tübingen und Ulm zuständig für urheberrechtliche Streitigkeiten. Damit ist das Landgericht Stuttgart neben dem Landgericht Mannheim eines von zwei Landgerichten, welche in Baden-Württemberg über Urheberrecht und Fotorecht zu entscheiden haben.

 

Urteile und Beschlüsse Landgericht Stuttgart Fotorecht: Zivilkammer 17

Am Landgericht Stuttgart bearbeitet vor allem die 17. Zivilkammer Sachen aus dem Urheberrecht und damit aus dem Fotorecht. Die 17. Zivilkammer entscheidet über alle Rechtssachen (erstinstanzliche und Berufungssachen) auf den Gebieten des Urheberrechts, des Verlagsrechts und des gewerblichen Rechtsschutzes, soweit nicht die 24. Zivilkammer zuständig ist. Dazu zählt auch das Fotorecht. Neben dem Urheber- und Verlagsrecht entscheidet die 17. Zivilkammer beim Landgericht Stuttgart noch in einigen weiteren Rechtsgebieten. Stellvertreterkammer beim Landgericht Stuttgart ist die Zivilkammer 15. Auch diese entscheidet somit in Einzelfällen fotorechtliche Fälle. Die 24. Zivilkammer beim Landgericht Stuttgart ist zuständig für Rechtsstreitigkeiten (erstinstanzliche und  Berufungen), die urheberrechtliche Ansprüche in Bezug auf Computer- und IT-Software betreffen. Fotorechtliche Streitigkeiten werden somit beim Landgericht Stuttgart ganz überwiegend von der 17. Zivilkammer entschieden.

 

 

 

Der Vorsitzende der 17. Zivilkammer beim Landgericht Stuttgart leitet die Urheberkammer bereits seit vielen Jahren, weshalb die Kammer über eine große Routine im Umgang mit fotorechtlichen Streitigkeiten hat. Zahlreiche bundesweit beachtete Urteile wurden im Fotorecht vom Landgericht Stuttgart entschieden.

 

Landgericht Stuttgart Fotorecht-Urteil vom 27.09.2016 (Az.: 17 O 690/15)

Ein weit beachtetes Urteil das das Landgericht Stuttgart am 27.09.2016 zum Aktenzeichen 17 O 690/15 verkündet. In der Entscheidung ging es um einen Rechtsstreit der Stadt Mannheim gegen einen Wikipedia-Autor und –Fotograf. Die Stadt Mannheim betreibt das Mannheimer Reiss-Engelhorn-Museum, in dem unter anderem Lichtbilder und Porträts ausgestellt sind. Der beklagte Fotograf hatte zahlreiche Fotos bei Wikipedia Commons hochgeladen und damit zum Abruf bereitgestellt, welche gemeinfrei waren, d.h. deren Urheberschutz abgelaufen war, da deren Urheber seit mehr als 70 Jahren verstorben waren. Nach 70 Jahren endet der Urheberschutz, es können daher an sich keine fotorechtlichen Ansprüche mehr geltend gemacht werden.

 

Sämtliche der Lichtbilder, über die das Landgericht Stuttgart zu entscheiden hatte, zeigen Gemälde bzw. andere Gegenstände, an denen die Stadt Mannheim als Betreiberin des Reiss-Engelhorn-Museums das Eigentum hat. 17 vom Beklagten gezeigte Lichtbilder hatte im Jahr 1992 der Hausfotograf des Museums angefertigt, die Stadt Mannheim hat hieran sämtliche Nutzungsrechte. Die Lichtbilder wurden aus den Publikationen des Mannheimer Museums gescannt und sodann durch den Fotografen bei Wikipedia Commons hochgeladen. Weitere 20 Lichtbilder hatte der beklagte Fotograf selbst in dem Museum angefertigt und bei Wikipedia Commons hochgeladen. Diese 20 Lichtbilder zeigen Gemälde und andere Gegenstände, die seit mindestens 2006 im Eigentum der Stadt Mannheim stehen.

 

Die Stadt Mannheim mahnte den Fotografen wegen der Bildnutzung ab und forderte von diesem u.a. die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Der Fotograf wies außergerichtlich sämtliche Ansprüche zurück, woraufhin die Stadt Mannheim beim Landgericht Stuttgart Klage einreichte. Das Landgericht Stuttgart gab der Klage der Stadt Mannheim statt und verurteilte den beklagten Fotografen zur Unterlassung sowie zur Erstattung der Abmahnkosten.

 

Bezüglich der ersten 17 Lichtbilder konnte die Stadt Mannheim nachweisen, dass sie Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an den Fotos war. Zwar war der Urheberschutz an den ursprünglichen Werken bereits abgelaufen. Hier ging es jedoch um Reproduktionen der ursprünglichen Werke. Insoweit hat das Landgericht Stuttgart deutlich darauf hingewiesen, dass unter den urheberrechtlichen Schutz des § 72 UrhG (Lichtbildschutz) auch die sog. Gegenstandsfotografie und Reproduktionsfotografie fällt, also der Versuch der originalgetreuen Abbildung des abfotografierten Objekts. Insoweit bezog sich das Landgericht Stuttgart auch auf die das Urteil des Landgerichts Berlin vom 31.05.2016 (Az.: 15 O 428/15), welches bereits einen ähnlichen Fall entschieden hatte. Geschützt sind nach dem Urheberrecht die 17 im Jahr 1992 angefertigten und im Eigentum der Stadt Mannheim stehenden Lichtbilder, an denen die Stadt Mannheim die ausschließlichen Nutzungsrechte hat. Der Fall unterscheidet sich damit von Sachverhalten, in denen von einem ursprünglichen Werk lediglich eine Kopie angefertigt wird. In diesen Fällen entsteht kein Urheberschutz, wohingegen im Falle der Reproduktionsfotografie ein Mindestmaß an geistiger Schöpfung vorliegt und somit Reproduktionsfotos urheberrechtlich geschützt sind.

 

Auch bezüglich der weiteren 20 Lichtbilder, die von dem beklagten Fotografen selbst angefertigt worden waren, bejahte das Landgericht die von der Stadt Mannheim geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung und Kostenerstattung. Denn der Fotograf hatte ohne Erlaubnis der Stadt Mannheim in deren Eigentum stehende Objekte fotografiert und ebenso ohne Einwilligung der Stadt Mannheim diese bei Wikipedia Commons veröffentlicht und hierdurch das Eigentumsrecht der Stadt Mannheim verletzt. Das Landgericht Stuttgart bezog sich dabei auf ein BGH-Urteil vom 01.03.2013 (Az.: V ZR 14/12), in dem der BGH einem Grundstückseigentümer einen Unterlassungsanspruch gegen die Verwendung solcher Fotografien zubilligte, die ohne seine Einwilligung auf seinem Grundstück aufgenommen worden waren. Da der BGH in dieser Entscheidung nicht auf grundstücksspezifische Besonderheiten zurückgriff, sondern alleine aus der Eigentümerstellung den Unterlassungsanspruch bejahte, übertrug das Landgericht Stuttgart die Erwägungen der BGH-Entscheidung auf den mit der Klage anhängig gemachten Sachverhalt. Als Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB forderte das Landgericht nur, dass die abgebildeten Objekte im Zeitpunkt der Anfertigung der Lichtbilder im Eigentum des Klägers standen, dass diese Objekte nicht frei zugänglich waren und dass der Kläger keine ausdrückliche Erlaubnis zum Fotografieren und zur anschließenden Veröffentlichung erteilt hat. Wie das Landgericht Stuttgart im Weiteren ausführt, lagen diese Voraussetzungen im Fall der Stadt Mannheim gegen den Fotografen vor.

 

Update:

 

Gegen das Urteil wurde Berufung zum OLG Stuttgart eingelegt. Und gegen das daraufhin ergangene Urteil des OLG Stuttgart wurde Revision zum BGH eingelegt. Wir werden an gesonderter Stelle hierüber berichten.