Das Landgericht Leipzig ist im gesamten Bundesland Sachsen zuständig auf Landgerichtsebene für fotorechtliche, bildrechtliche und urheberrechtliche Streitigkeiten. Berufungsgericht für das Landgericht Leipzig ist dann das Oberlandesgericht Dresden. Auf Amtsgerichtsebene ist ebenfalls im gesamten Bundesland Sachsen (dies entspricht dem OLG-Bezirk Dresden) das Amtsgericht Leipzig zuständig für urheberrechtliche Streitigkeiten und sonstige Streitigkeiten rund um das Lichtbild. Den Gerichten in Dresden kommt daher im Urheberrecht eine gesteigerte Bedeutung zu.
Wie bei jedem Landgericht gibt es auch beim Landgericht Leipzig einen Geschäftsverteilungsplan. Der Geschäftsverteilungsplan sieht vor, dass beim Landgericht Leipzig die 5. Zivilkammer für urheberrechtliche und bildrechtliche Streitigkeiten zuständig ist. Unter anderem ist die 5. Kammer beim Landgericht Leipzig zuständig für Streitsachen, die betreffen das Markenrecht, das Urheberrecht (§ 105 Abs. 1 UrheberrechtsG), das Geschmacksmusterrecht (§ 15 Abs. 1 GeschmacksmusterG), das Geschmacksmusterrecht (§ 63 Abs. 2 GeschmacksmusterG), Verlagsrechtssachen, das Kartellrecht (§§ 87 – 89 GWB) und das Wettbewerbsrecht (UWG) sowie Streitsachen nach § 143 PatentG einschl. Arzneimittelschutzzertifikate, § 27 GebrauchsmusterG, § 11 Abs. 2 HalbleiterschutzG und § 38 Abs. 1 SortenschutzG. Eine Zuständigkeit des Landgerichts Leipzig ist auch eröffnet bei Streitigkeiten über Vertragsstrafen, Abmahnkosten und Abschlussschreiben, die ihre Grundlage in den oben genannten Spezialzuständigkeiten haben, Honorarklagen aus der Berufstätigkeit von Patentanwälten sowie Streitigkeiten aus einem entsprechenden Mandatsverhältnis, einschl. Unterbevollmächtigung. Neben einigen weiteren Rechtsgebieten, die für uns wenig von Bedeutung sind, ist die 5. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig damit neben dem Urheberrecht zuständig für sehr weite Bereiche des gewerblichen Rechtsschutzes.
Im Jahr 2006 hatte das Landgericht einen fotorechtlichen Fall zu entscheiden, der auch heute noch große Bedeutung hat.
Im Jahr 19987 hatte ein Fotograf der späteren Beklagten 7 Lichtbilder verkauft, die er für eine GEO-Reportage über das Hygiene-Museum erstellt hatte. Im Rahmen des Kaufvertrages – der ja bei Lichtbildern immer nur das ausgedruckte Werkstück umfasst und keine Aussage über die Nutzungsrechte an den Lichtbildern beinhaltet – übertrug der Fotograf darüber hinaus der späteren Beklagten unwiderruflich und zeitlich unbeschränkt das übertragbare Recht zur Nutzung bzw. Verwertung der angefertigten sieben Fotografien. Die spätere Beklagte räumte einige Jahre später einem Zeitungsverlag das Recht ein, ein bestimmtes dieser sieben Lichtbilder zu verwenden.
Die Beklagte war der Auffassung, aufgrund des Vertrages mit dem Fotografen dazu berechtigt gewesen zu sein, das Nutzungsrecht an den Zeitungsverlag zu übertragen bzw. dieses unterzulizensieren. Der Fotograf sah dies anders und forderte, nachdem eine gütliche Einigung gescheitert war, im Wege der Abmahnung und später im Wege der Klage Unterlassung, Schadensersatz sowie Erstattung seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
Das Landgericht Leipzig gab der Klage des Fotografen in weiten Teilen Recht und verurteilte die Beklagte zur Unterlassung, zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von € 550,00 sowie zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung in Höhe von € 703,31. Das Landgericht Leipzig sah es dabei als erwiesen an, dass die Beklagte – obwohl sie keine Lizenz zur Unterveröffentlichung vom klagenden Fotografen eingeräumt bekommen hatte – dem Zeitungsverlag eine solche Lizenz eingeräumt hatte.
Wörtlich führte das Landgericht Leipzig insoweit hierzu aus:
„ Die Auslegung des Kaufvertrages aus dem Jahre 1998 nach §§ 133, 157 BGB ergibt nach Auffassung der Kammer, dass mit der darin geschlossenen Vereinbarung der Kläger nicht das Recht zur Vergabe von Unterlizenzen zur Veröffentlichung der genannten Fotografien auf die Beklagte übertragen hat.
Zwar spricht der Wortlaut von § 2 des Kaufvertrages aus dem Jahr 1998 dafür, dass vom Kläger auf die Beklagte das ausschließliche Nutzungsrecht im Sinne von § 31 Abs. 3 UrhG, vorbehaltlich der Nutzung durch den Kläger selbst bei Einverständnis der Beklagten, übertragen wurde. Dafür spricht der Wortlaut, wonach das "übertragbare Recht" übertragen wurde und als einziger Fall einer Veröffentlichung der durch den Kläger selbst und noch dazu eingeschränkt durch einen Zustimmungsvorbehalt der Beklagten genannt wird.
Auch mit der Übertragung des ausschließlichen Nutzungsrechtes erwirbt der Lizenznehmer aber gemäß §§ 31 Abs. 3, 35 UrhG nicht das Recht, seinerseits ohne Zustimmung des Urhebers Unterlizenzen an Dritte zu erteilen. Ein Recht zur Lizenzierung von Dritten muss deshalb zwischen dem Urheber und dem Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechtes ausdrücklich vereinbart werden oder es muss sich jedenfalls aus den Umständen des Vertragsschlusses eindeutig ergeben, dass von Seiten des Urhebers ein solches Recht dem Inhaber des Nutzungsrechtes eingeräumt werden soll. Eine entsprechende Regelung im Kaufvertrag aus dem Jahre 1998 fehlt. Auch wenn man den Vortrag der Beklagten zu den Umständen des Abschlusses des Kaufvertrages im Jahre 1998 auf Seite 2 der Klageerwiderung vom 06.06.2006 unterstellt, führt dies nach Auffassung der Kammer nicht zur Annahme der Einräumung eines zustimmungsfreien Rechts zur Drittlizenzierung an die Beklagte durch den Abschluss des Kaufvertrages aus dem Jahre 1998. Vielmehr sprechen die von Seiten der Beklagten geschilderten Umstände nur dafür, dass der Beklagten umfassende Rechte zur eigenen Veröffentlichung der Bilder eingeräumt wurden, nicht aber dafür, dass sie das Recht erhalten sollte, Dritten eine Unterlizenz zu erteilen.“
Bei der Nutzung fremder Lichtbilder bzw. Fotografien ist somit Vorsicht angebracht. Die Übertragung bzw. Einräumung von Nutzungsrechten an Dritte ist nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich. Liegen diese nicht vor, handelt es sich um eine Urheberrechtsverletzung.
Landgericht Leipzig Fotorecht Bildrecht Urteil vom 13.11.2006 (AZ.: 5 O 1408/06)
Rechtsanwalt Andreas Forsthoff
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
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