Urteile des Landgerichts Düsseldorf zum Fotorecht

Das Landgericht Düsseldorf hat in Nordrhein-Westfalen eine sehr große Zuständigkeit. Anstelle der ansonsten zuständigen Landgerichte Duisburg, Kleve, Krefeld, Mönchengladbach und Wuppertal ist das Landgericht Düsseldorf zur Entscheidung für urheber- und fotorechtliche Sachverhalte berufen und damit zentral zuständig für diese Rechtsgebiete im gesamten Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf. Das Landgericht Düsseldorf (und in der Berufungsinstanz z.T. später auch das OLG Düsseldorf) hat die Rechtsprechung zum Fotorecht in den letzten Jahrzehnten entscheidend geprägt. Mehrere Entscheidungen der Düsseldorfer Gerichte vor allem zur Nutzungsentschädigung bei unberechtigter Bildnutzung („Bilderklau“) werden auch bei Streitfällen vor anderen Gerichten immer wieder zitiert.

 

Landgericht Düsseldorf Fotorecht: Zivilkammer 12

Beim Landgericht Düsseldorf ist eine Zivilkammer für urheber- und verlagsrechtliche Streitigkeiten und damit auch für das Fotorecht zuständig. Es handelt sich dabei um die 12. Zivilkammer des Landgerichts. Die 12. Kammer am Düsseldorfer Landgericht Düsseldorf ist nach dem Geschäftsverteilungsplan berufen bei Streitigkeiten aus dem Recht des unlauteren Wettbewerbs (Turnuskreis F), Sachen des Urheber- und Verlagsrechts einschließlich der Filmsachen, der Streitigkeiten nach dem Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Kunst und der Photographie sowie der Anordnungsverfahren gemäß § 101 Abs. 9 UrhG mit Ausnahme der angewandten Kunst und ihrer Entwürfe, Streitigkeiten wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts, wegen Verletzung des Ehrenschutzes oder wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch bereits bewirkte oder bevorstehende Veröffentlichungen in den Massenmedien (z.B. Presse und andere Druckerzeugnisse, Tonträger, Film, Funk, Fernsehen, Internet), Streitigkeiten nach § 1 UKlaG für den Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf.

 

Die Richter der 12. Zivilkammer beim Landgericht Düsseldorf verfügen über eine hohe Expertise im Urheberrecht und haben den Ruf, besonders streng bei der Verfolgung von Urheberrechtsverstößen zu sein. Bei Inhabern von Urheberrechten ist das Landgericht Düsseldorf daher sehr beliebt und wird oft angerufen, was zum Beispiel auch dadurch deutlich wird, dass das Landgericht Düsseldorf zu Hochzeiten der Filesharing-Abmahnungen und bis zur Abschaffung des fliegenden Gerichtsstandes bei Klagen gegen Verbraucher Ende des Jahres 2013 immer wieder mit Tauschbörsen-Klagen überzogen wurde. An dieser Stelle berichten wir jedoch ausschließlich über fotorechtliche Urteile und Beschlüsse des Landgerichts Düsseldorf.

 

Landgericht Düsseldorf Fotorecht-Urteil vom 03.06.2015 (12 O 211/14): Beweislast beim Bilderklau

Im Jahr 2015 hatte das Landgericht Düsseldorf einen Fall zu entscheiden, bei dem es um einige grundsätzliche Fragen im Fotorecht ging. Insbesondere die im Fotorecht immer wieder wichtige Frage nach der Beweislast beim Bilderklau wurde vom Landgericht Düsseldorf eindeutig im Sinne der Fotografen und Inhaber von Bildrechten entschieden.

 

 

In diesem fotorechtlichen Fall war Klägerin beim Landgericht Düsseldorf eine internationale Bildagentur. Diese ist vertraglich befugt, im eigenen Namen das geschützte Bildmaterial der vertraglich mit ihr verbundenen Fotografen zu schützen und gegen Rechtsverletzungen vorzugehen. Das beklagte Unternehmen betreibt ein Internetportal und hatte von dem Rechtsvorgänger der klagenden Bildagentur die Erlaubnis erhalten, ein bestimmtes Lichtbild zu verwenden. Dieses Bild verwendete das Internetportal auf ihrer Internetseige. Mit dem Argument der Nutzungsrechtseinräumung hatte sich das Internetportal vor dem Landgericht Düsseldorf verteidigt und Klageabweisung beantragt. In seinem fotorechtlichen Urteil vom 03.06.2015 führte das Landgericht Düsseldorf grundlegend zur Beweislast beim sogenannten Bilderklau wie folgt aus:

 

 

„Im vorliegenden Fall tragt der Beklagte die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ihm die erforderlichen Nutzungsrechte zustehen. Eine Rechtseinräumung ist von demjenigen zu beweisen, der sich auf sie beruft. Dies ergibt sich auch aus dem Schutzgedanken der Zweckübertragungslehre, dass bei einer pauschal formulierten Rechtseinräumung Nutzungsrechte beim Urheber verblieben (vgl. BGH, GRUR 2011, 714 Rz . 29 - Der Frosch mit der Maske; BGH, NJW 1995, 3252 - Pauschale Rechtseinräumung; OLG Hamburg, NJW-RR 1999, 1495; LG München, NJOZ 2007, 2918). Derjenige, der bestimmte Nutzungsrechte für sich in Anspruch nimmt, muss diese hinreichend konkret bezeichnen und ihre Inhaberschaft gegebenenfalls beweisen (Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 31 Rz. 111, 150).“

 

Die Klägerin trug vor dem Landgericht Düsseldorf in Bezug auf die Einwände des beklagten Internetportals vor, es habe lediglich eine Lizenzierung nicht-exklusiv, zeitlich beschränkt für das Lizenzgebiet der Bundesrepublik Deutschland zur Nutzung von Print-Medien im Rahmen einer Broschüre festgestellt werden können, nicht hingegen eine Einräumung von Nutzungsrechten für die Nutzung des Lichtbildes im Internet.

 

 

Die Nutzung eines Fotos im Internet stellt jedoch eine gänzlich andere Nutzungsart dar als die Nutzung eines Lichtbildes in Printmedien. Der Tatsachenvortrag der beklagten Internetportals zur angeblichen Rechteeinräumung zur Nutzung des Lichtbildes im Internet war sehr vage. Folgerichtig hat das Landgericht Düsseldorf in seinem Fotorechts-Urteil ausgeführt:

 

 

„Soweit dem Vorbingen des Beklagten ein konkludenter Sachvortrag zu entnehmen ist, der Beklagte sei Inhaber eines umfassenden Nutzungsrechts an der streitgegenständlichen Fotografie geworden, welches die Online-Nutzung mit einschließe, trägt er indes weitere konkrete Umstände zu seiner Nutzungsberechtigung nicht vor. Zudem tritt er keinen Beweis für seinen Tatsachenvortrag an. Die Klägerin hat sich zu dem Vortrag des Beklagten über den Inhalt seiner Nutzungsrechte hinreichend erklärt, § 138 Abs. 2 ZPO.“

 

 

Das Landgericht Düsseldorf verurteilte daher vollkommen zu Recht zur Unterlassung der weiteren Verwendung des Lichtbildes , zur Auskunft über die bisherige Bildnutzung, zur Zahlung von Schadensersatz sowie zur Freistellung der Bildagentur von den außergerichtlichen Anwaltskosten für die Abmahnung. Sehr wichtig und grundlegend äußerte sich das Landgericht Düsseldorf noch zum Sorgfaltsmaßstab bei der Benutzung fremder Lichtbilder:

 

 

„Im gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht werden ebenso wie im Wettbewerbsrecht an die Beachtung der erforderlichen Sorgfalt strenge Anforderungen gestellt. Rechtsirrtum schließt nur dann Verschulden aus, wenn der Irrende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen Beurteilung der Gerichte nicht zu rechnen brauchte (BGH, GRUR 2010, 616, 620 - marions-kochbuch; GRUR 2002, 248 - Spiegel-CD-ROM).

 

 

 

In Zweifelsfällen, in denen sich noch keine einheitliche Rechtsprechung gebildet hat, kann nur durch das Erfordernis strenger Sorgfaltsanforderungen verhindert werden, dass das Risiko dem Verletzten zugeschoben wird (vgl. BGH, GRUR 1998, 568, 569 - Beatles-Doppel-CD). Von einem Unternehmer ist es zu verlangen, dass es sich Kenntnis von den für seinen Tätigkeitsbereich einschlägigen Bestimmungen verschafft. In Zweifelsfällen muss er mit zumutbaren Anstrengungen besonders sachkundigen Rechtsrat einholen (BGH, GRUR 2002, 269, 270 - Sportwetten-Genehmigung). Dass dies der Fall gewesen ist, trägt der Beklagte nicht hinreichend vor.“

 

Landgericht Düsseldorf Fotorecht-Urteil vom 07.06.2022 (12 O 59/22): Anwendbarkeit MFM-Richtlinien

Für eine Bildrechteagentur, für die unsere Kanzlei regelmäßig tätig ist, haben wir vor dem Landgericht Düsseldorf im Jahr 2022 ein positves Urteil erwirkt. Ein Künstler hatte ein Bild unserer Mandantin im Internet öffentlich zugänglich gemacht. Das Bild war auf einer Fototapete abgedruckt und die Fototapete war bei mehreren Videos sowie Bildern im Hintergrund zu sehen, wobei der Künstler seine Darbietungen im Vordergrund erbrachte.

 

Auf eine Abmahnung hin wies der Künstler sämtliche in der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche zurück, gab jedoch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Nach Klageerhebung verurteilte ihn das Landgericht Düsseldorf mit Urteil vom 07.06.2022 zur Auskunftserteilung über den Umfang der Bildnutzung, zur Zahlung eines Mindestschadensersatzes sowie zur Erstattung der Abmahnkosten. Außerdem hatte der Künstler die Kosten des Gerichtsverfahrens zu tragen.

 

Den Schadensersatz hatten wir in der Klageschrift beziffert ausgehend von dem bislang bekannten Nutzungszeitraum der Bildnutzung. Dabei haben wir zur Berechnung des Schadensersatzes die MFM-Richtlinien angewandt. Das Landgericht Düsseldorf ist diesem Ansatz vollauf gefolgt und hat den nach den MFM-Richtlinien zugesprochen Schadensersatz zugesprochen.

 

Die Anwendbarkeit der MFM-Richtlinien als geeignete Schätzgrundlage hat auch das Amtsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 08.08.2024 (Az.: 14 C 22/24) bestätigt, in welchem wir den Kläger vertreten hatten. Der Kläger war ein Hundezüchter, der mehrere Bilder seines Deckrüden von einem Fotografen hatte anfertigen lassen. Die Züchterin des Deckrüden, welchen diese Jahre zuvor verkauft hatte, gelangte über Umwege an die Bilder und stellte diese zur Bewerbung ihrer eigenen Hundezucht auf ihre Facebookseite. Nachdem auf die Abmahnung nur die Abgabe einer Unterlassungserklärung erfolgte, klagten wir vor dem Amtsgericht Düsseldorf erfolgreich auf Schadensersatz und Kostenerstattung.