Schadensersatz beim Textklau: Grundlagen und Gerichtsentscheidungen

Auf der Blogseite „Textklau“ haben wir für Sie einige grundlegende Informationen zum Thema Textklau im Internet und die einzelnen Ansprüche des geschädigten Rechteinhabers zusammengestellt. Zahlreiche Autoren oder Rechteverwerter leben davon, mit den von ihnen erstellten oder vertriebenen Texten Geld zu verdienen, weshalb ein Textklau durch unbefugte Dritte besonders ärgerlich ist. Neben der sofortigen Entfernung der geklauten Texte und des im Wege der Abmahnung mittels Rechtsanwalt bzw. der einstweiligen Verfügung durchzusetzenden Anspruchs auf Unterlassung ist es für Autoren ein besonders wichtiges und auch berechtigtes Anliegen, für die unerlaubte Verwendung ihrer Texte angemessen entschädigt zu werden. Denn derjenige, der einen Text unerlaubt verwendet, soll und darf nicht besser gestellt werden als derjenige, der sich vor Veröffentlichung des Textes an den Autor wendet und von diesem gegen eine Nutzungsgebühr die Erlaubnis erhält, den Text rechtmäßig zu verwenden. Auf dieser Unterseite zum Thema Textklau wollen wir daher einige wichtige Grundlagen sowie Gerichtsentscheidungen zum Umfang und zur Höhe des Schadensersatzes beim Textklau beschäftigen.

 

Schadensersatz beim Textklau: Grundlagen und Lizenzanalogie

Wie oben dargestellt darf ein Textklauer nicht besser gestellt werden als ein rechtmäßiger Lizenznehmer, der vom Autor bzw. sonstigem Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte an dem Text eine Lizenz erwirbt und hierfür dem Rechteinhaber eine zuvor vereinbarte Nutzungsentschädigung bezahlt. Während man im Rahmen der Vertragsautonomie bei der Vereinbarung der Nutzungsentschädigung weitgehend frei ist, was bedeutet, dass im Rahmen des gesetzlich Zulässigen auch unangemessen hohe oder unangemessen niedrige Beträge vereinbart werden können, ist die Beurteilung im Verletzungsfall schwieriger. Der Rechteinhaber möchte einen möglichst hohen Schadensersatz für den Textklau haben, der unberechtigte Verwender des Textes möchte nur einen möglichst geringen Betrag bezahlen. Wie bei Bildrechten auch ist hier das angemessene Mittel zu finden. Im Urheberrecht gilt auch beim Textklau die Lizenzanalogie als wichtigstes Instrument für die Schadensberechnung. Der Rechteinhaber kann zwar auch die beiden anderen anerkannten Methoden zur Schadensberechnung anwenden (Gewinnabschöpfung beim Verletzer oder entgangener Gewinn). Beide Methoden sind jedoch in der Praxis oftmals untauglich und werden daher nicht oft gewählt. Während der Anspruch auf Gewinnabschöpfung in der Praxis meistens daran scheitert, dass der Gewinn des Verletzers trotz dessen Verpflichtung zur Auskunftserteilung oft nur schwer zu bemessen ist, kann der entgangene Gewinn des Rechteinhabers nur mit ebenso großen Schwierigkeiten ermittelt werden. Außerdem hat ein Autor / Rechteinhaber kaum ein Interesse daran, seine interne Kalkulation offenzulegen, was er bei dieser Berechnungsmethode jedoch müsste.

 

In der urheberrechtlichen Praxis hat sich daher auch beim Textklau die Lizenzanalogie durchgesetzt und wird in den meisten Fällen bei der Schadensberechnung herangezogen. Nach der gängigen Definition des BGH ist bei der Bemessung der Höhe der Lizenzgebühr zu fragen, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommene Benutzungshandlung vereinbart hätten (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2005, Aktenzeichen I ZR 266/02). Unerheblich ist insoweit, ob der Rechtsverletzer / Bilderklauer überhaupt bereit gewesen wäre, eine Vergütung zu bezahlen und ob der Rechteinhaber hierzu bereit gewesen wäre. Die Lizenzanalogie folgt daher insoweit objektiven Maßstäben.

 

 

Schadensersatz beim Textklau: Einzelne Gerichtsentscheidungen zur Schadenshöhe

Durch die Grundsätze der Lizenzanalogie lässt sich auch beim Textklau der Ansatz für die Schadensberechnung finden. Dabei bleibt jedoch als wichtigste Frage zu entscheiden, was für die Benutzung des Textes in der jeweiligen Form und Intensität angemessen gewesen wäre. Hier empfiehlt es sich – ebenso wie im Falle des Bilderklaus in Bezug auf die Grundsätze MFM-Richtlinien – auch beim Textklau auf entsprechende Vergütungsregeln zurück zu greifen.

 

 

 

Der Deutsche Journalisten-Verband gibt Empfehlungen für eine Nutzung von Texten heraus. Diese variieren je nach Art und Verwendung des Textes. Im Einzelfall muss natürlich immer ein Gericht darüber entscheiden, ob es den Text als entsprechend schutzwürdig einstuft und die Empfehlungen beispielsweise des Deutschen Journalisten-Verbandes folgt.

 

Landgericht Hamburg (Urteil vom 06.11.2015, AZ.:308 O 446/14): € 600,00 für Werbetext

Mit Urteil vom 06.11.2015 (AZ.:308 O 446/14) hat das Landgericht Hamburg für einen sehr kurzen Werbetext dem Rechteinhaber insgesamt € 600,00 Schadensersatz zugebilligt. Nach den grundlegenden Ausführungen dazu, dass auch ein kurzer Werbetext urheberrechtlichen Schutz genießen kann, gelangte das Landgericht Hamburg zu einem angemessenen Schadensersatz in Höhe von € 300,00, der sich im zu entscheidenden Fall mangels Urheberkennzeichnung durch den Textklauer auf € 600,00 verdoppelte.

 

OLG Hamburg (Urteil vom 27. 06.2012, AZ.: 5 U 29/10): € 15.000,00 gegen Fachzeitschriften-Verlag

Mit Urteil vom 27. 06.2012 ( AZ.: 5 U 29/10) verurteilte das OLG Hamburg einen Fachzeitschriften-Verlag zur Zahlung von insgesamt € 15.000,00 Schadensersatz für die Nutzung mehrerer Aufsätze über steuerrechtliche Themen. Dabei wendete das OLG Hamburg die Honorarempfehlungen der Deutschen Journalistinnen- und Journalisten-Union (dju) zugrunde und billigte dem Autor auch hier einen 100%igen Verletzeraufschlag aufgrund der fehlenden Urheberkennzeichnung zu.

 

Landgericht Köln (Urteil vom 23.09.2009, AZ.: 28 O 250/09): € 150,00 je Werbetext

Mit Urteil vom 23.09.2009 (AZ.: 28 O 250/09) entschied das Landgericht Köln, dass je unerlaubt verwendetem Werbetext ein Schadensersatz in Höhe von € 150,00 zu zahlen ist. Bei 32 geklauten Texten ergab sich so ein zu zahlender Schadensersatz im Rahmen der Lizenzanalogie in Höhe von € 4.800,00.

 

OLG Frankfurt (Urteil vom 04.05.2009, AZ.: 11 U 6/02 und 11 U 11/03): Textklau durch Rechtsanwalt

Nachdem ein Rechtsanwalt insgesamt 17 Texte eines anderen Anwalts geklaut und auf seine Internetseite gestellt hatte, nahm in der Autor der Texte gerichtlich in Anspruch. Das OLG Frankfurt verurteilte den Rechtsanwalt in zweiter Instanz zur Zahlung von € 10.200,00 Schadensersatz. Dabei wendete das OLG Frankfurt in seinem Urteil vom 04.05.2009 (AZ.: 11 U 6/02 und 11 U 11/03) die die Vergütungssätze der GEMA an, die eine monatliche Nutzungsentschädigung für einen Text in Höhe von € 100,00 vorsehen. Bei einer dreimonatigen Nutzung ergab sich somit ein Betrag von € 300,00 je Text, bei 17 Texten also € 5.100,00, wobei dieser Betrag aufgrund der fehlenden Urheberkennzeichnung noch zu verdoppeln war.

 

 

 

Textklau kann also, wie diese Beispielsfälle aus der Praxis zeigen, für den Bilderklauer sehr schnell teuer werden. Umgekehrt zeigen die Fälle auch, dass sich ein rechtliches Vorgehen durch den Autor lohnt.