Wir haben bereits auf der Blogseite „Recht am eigenen Bild Schadensersatz“ einiges dazu geschrieben, unter welchen Voraussetzungen Fotografen mit abgebildeten Personen verwenden dürfen und was die Rechtsfolgen von Verstößen sind. Neuerdings spielt das Thema Recht am eigenen Bild vor allem auch in sozialen Netzwerken wie Facebook & Co. eine immer größere Rolle. Wir wollen daher auf dieser Seite einige relevante Punkte darstellen, die den Besonderheiten von sozialen Netzwerken wie Facebook Rechnung tragen. Im Folgenden verwenden wir den Begriff Facebook beispielhaft. Die Ausführungen geltend jedoch nicht nur für Facebook, sondern für soziale Netzwerke generell.
Nein, prinzipiell gelten dieselben rechtlichen Voraussetzungen wie sonst im Internet oder auch im analogen Bereich. Zwar gab es in der Politik immer wieder einmal Versuche, ein spezielles Gesetzbuch für das Internet zu verabschieden. Solche Versuche sind jedoch bislang immer stecken geblieben. Es gibt bislang lediglich einzelne Gesetze, die speziell das Internet betreffen, wie beispielsweise das Telemediengesetz. Dies ist jedoch kein umfangreiches Regelwerk, welches das gesamte Internetrecht oder wenigstens die sozialen Netzwerke einer speziellen Gesetzgebung unterstellen würde. Derzeit (Stand Mai 2017) plant Bundesjustizminister Heiko Maas ein "Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken". Das vereinfacht auch Netzwerkdurchsetzungsgesetz genannte Gesetz soll regeln, unter welchen Voraussetzungen soziale Netzwerke wie Facebook rechtsverletzende Inhalte löschen müssen. Dabei geht es weniger um Urheberrechte als vielmehr um die Unterbindung von Hassbotschaften sowie das Persönlichkeitsrecht abgebildeter Personen, also auch das Recht am eigenen Bild.
Der Entwurf des "Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken" wird derzeit kontrovers. Da insbesondere der Koalitionspartner CDU dem "Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken" kritisch gegenüber steht, ist zweifelhaft, ob das sog. Netzwerkdurchsetzungsgesetz kommt. Der Gesetzesentwurf geht in der Tat ziemlich weit und es wird daher auch von Netzaktivisten die Sorge geäußert, dass das Netzwerkdurchsetzungsgesetz dazu führen würde, dass Inhalte im Zweifel ohne inhaltliche Kontrolle gelöscht werden und dass damit auch zulässige Inhalte zensiert werden.
Daher gilt nach wie vor auch im Falle von sozialen Netzwerken wie Facebook die allgemeine gesetzliche Regelung des § 23 KunstUrhG, nach der Abbildungen einer Person nur mit Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht werden dürfen. Die näheren Voraussetzungen und Ausnahmen von dem Grundsatz finden Sie auf dieser Seite im Blogartikel „Recht am eigenen Bild Schadensersatz“. Im Zusammenhang mit sozialen Netzwerken sind auch Messenger-Dienste wie WhattsApp zu nennen. Ein Bild darf auch über einen Messenger-Dienst nur mit Einwilligung des Abgebildeten verschickt werden. Andernfalls liegt ein Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild vor. Eine Einwilligung ist nicht nur dann erforderlich, wenn das gesamte Gesicht gezeigt wird, sondern bereits dann, wenn das Gesicht oder Ausschnitte hiervon derart abgebildet sind, dass die Person erkennbar ist. Auch andere signifikante Merkmale wie ein auffälliges Tattoo kann dazu führen, dass die Person erkennbar ist.
Update:
Zwischenzeitlich ist das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) in Kraft. Das NetzDG regelt unter anderem auch, dass Anbieter sozialer Netzwerke leichter in Deutschland verklagt werden können. Denn für einige - nicht jedoch alle - Sachverhalte - haben Anbieter sozialer Netzwerke nach § 5 Abs. 1 NetzDG einen Zustellungsbevollmächtigten in Deutschland zu benennen. An diesen können dann rechtswirksame Zustellungen erfolgen, ohne eine oftmals sehr mühsame Zustellung im Ausland bewirken zu müssen. Dies ist insbesondere im Bereich des einstweiligen Rechtsschutzes von hoher praktischer Bedeutung, da eine einsweilige Verfügung innerhalb eines Monats zugestellt werden muss, was bei einer Zustellung in manchen Ländern deutlich erschwert ist. Stand April 2019 gibt es jedoch noch so gut wie keine veröffentlichten gerichtlichen Entscheidungen zum NetzDG und zur Frage der wirksamen Zustellung an einen Zustellungsbevollmächtigten nach § 5 Abs. 1 NetzDG. Aus unserer Erfahrung wissen wir, dass Betreiber sozialer Netzwerke bzw. deren Zustellungsbevollmächtigte in Deutschland dazu neigen, die Zustellungsbevollmächtigung in Deutschland zu bestreiten mit dem Argument, der jeweils entschiedene Fall falle nicht unter das NetzDG. In diesen Fällen empfiehlt es sich daher zumindest in Fällen einsweiliger Verfügungen, zur Sicherheit noch an das soziale Netzwerk selbst eine Auslandszustellung über das Gericht zu veranlassen.
Insbesondere Minderjährige sind besonders schutzbedürftig. Dies gilt sowohl für den analogen Bereich als auch im Internet speziell für Facebook. Gerade Minderjährige posten jedoch sehr häufig alle möglichen Inhalte. Hierbei geschehen sehr oft Verstöße gegen das Recht am eigenen Bild. Das Rechts- und Problembewusstsein Minderjähriger ist erfahrungsgemäß nicht genauso ausgeprägt wie bei Erwachsenen, weshalb hier einige Besonderheiten abzubilden sind. Aus diesem Grund sind Minderjährige durch das Gesetz besonders geschützt.
Auch wenn Bilder veröffentlicht werden, die Minderjährige abbilden, ist eine Einwilligung erforderlich. Doch wer muss die Einwilligung erteilen? Hier gilt Folgendes: Zum einen muss eine Einwilligung des Minderjährigen vorliegen, sofern die abgebildete Person bereits einsichtsfähig ist. Dies ist regelmäßig bei Kindern ab 8 Jahren der Fall. Die Einwilligung der Kinder bzw. Jugendlichen ist jedoch nicht ausreichend. Vielmehr müssen auch die Erziehungsberechtigten einwilligen. Eine Einwilligung des Minderjährigen ohne Zustimmung der Eltern ist genauso wenig ausreichend wie eine Einwilligung der Eltern ohne Zustimmung des abgebildeten Minderjährigen. Man spricht hier von einer Doppelzuständigkeit.
Rechtsanwalt Andreas Forsthoff
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
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