Das Fotorecht für Personen regelt die Rechtsfragen, wer Bilder nutzen darf, auf denen Personen abgebildet sind. Das Fotorecht für Personen ist somit unabhängig von dem Urheberrecht und steht neben diesem.
Beim Fotorecht für Personen ist vor allem das Stichwort „Recht am eigenen Bild“ relevant. Das Recht am eigenen Bild besagt, dass grundsätzlich die Person, die auf einem Foto abgebildet ist, über das Ob und das Wie der Verwendung des Bildes entscheiden kann. Wenn also die abgebildete Person auf einem Foto zu sehen ist und nicht möchte, dass das Bild in irgend einer Weise verwendet wird, darf das Bild – von Ausnahmen abgesehen, hierzu unten – eben nicht verwendet werden. Auch wenn die auf dem Foto abgebildete Person mit dem Anfertigen des Bildes einverstanden war, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass die abgebildete Person auch mit einer Verwertung des Bildes einverstanden ist. Solche Fälle kommen öfters vor als man denkt. So hat beispielsweise vor einigen Jahren das Landgericht Hamburg (Aktenzeichen 324 O 280/01) einer Prominenten ein erhebliches Schmerzensgeld für die Veröffentlichung von Nacktbildern durch ein Magazin zugesprochen, obwohl die Nacktbilder zuvor im Einverständnis mit der Prominenten angefertigt worden waren. Da der Prominenten die Bilder jedoch nicht gefielen, war sie mit einer Veröffentlichung der Bilder nicht einverstanden und wurde durch die Veröffentlichung somit in ihrem Recht am eigenen Bild verletzt.
Vor allem in den letzten Jahren hat das Recht am eigenen Bild nach unserer Einschätzung stark an Bedeutung gewonnen, insbesondere durch den Bedeutungszuwachs der sozialen Medien. Man denke an Schlagworte wie "Fake News" oder Hasskommentare. Die Ausführungen auf dieser Seite beziehen sich primär auf Lichtbilder. Bei Filmaufnahmen gelten jedoch ähnliche Grundsätze. Auch hier bedarf es beispielsweise grundsätzlich einer Einwilligung der in dem Film gezeigten Personen.
Eine andere Frage ist, ob bereits das Anfertigen von Bildaufnahmen fremder Personen zulässig ist. Hier ist die Rechtsprechung uneinheitlich. Eine absolute Grenze gilt dann, wenn der höchstpersönliche Lebensbereich betroffen ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn es um intime Aufnahmen geht. Dann sind Aufnahmen grundsätzlich verboten. Bei sonstigen Aufnahmen werden diese unzulässig, wenn die Aufnahmen rechtswidrig sind. Dies ist jeweils im Einzelfall gesondert festzustellen.
Wie unter der letzten Überschrift dargestellt bedarf eine Veröffentlichung eines Lichtbildes die Einwilligung der abgebildeten Person. Wenn die abgebildete Person mitteilt, mit einer Veröffentlichung einverstanden zu sein, sollte eigentlich alles klar sein. Wer sicher gehen will, später keine Probleme zu bekommen, sollte sich die Einwilligung lieber schriftlich geben lassen, auch wenn dies in vielen Fällen unpraktikabel erscheint. Für die Einwilligung der abgebildeten Person gelten die allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften. Ist die abgebildete Person daher also minderjährig, bedarf es der Einwilligung der Erziehungsberechtigten, meistens also der Eltern. Ist die abgebildete Person ersichtlich betrunken, beispielsweise bei einem Schnappschuss auf einer Party, sollte man vor einer Veröffentlichung sicherheitshalber zu einem späteren Zeitpunkt die Einwilligung von der abgebildeten Person im nüchternen Zustand einholen.
Ausnahmen von der Voraussetzung einer Einwilligung sind in § 23 KunstUrhG geregelt. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG regelt, dass eine Einwilligung entbehrlich ist bei Bildnissen aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Diese Vorschrift ist die in der Praxis bedeutsamste Ausnahme von dem Erfordernis einer Einwilligung. Mit dem Bereich der Zeitgeschichte wird dem grundgesetzlich geschützten Informationsinteresse der Öffentlichkeit Rechnung getragen. In diesem Bereich ist daher das Informationsinteresse der Öffentlichkeit abzuwägen mit dem Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Personen.
Bereits vor mehreren Jahrzehnten hat das Bundesverfassungsgericht eine Unterscheidung vorgenommen zwischen absoluten Personen der Zeitgeschichte und relativen Personen der Zeitgeschichte. In diesem Sinne stellen absolute Personen der Zeitgeschichte solche Personen dar, an denen sich aufgrund ihres Status und ihrer Bedeutung unabhängig von einem besonderen Ereignis öffentliche Aufmerksamkeit manifestiert. Demgegenüber sind relative Personen der Zeitgeschichte solche Personen, die nur im Zusammenhang mit einem bestimmten zeitgeschichtlichen Ereignis vorübergehend aus der Anonymität heraus und in das Blickfeld der Öffentlichkeit treten. Relative Personen der Zeitgeschichte dürfen daher nur im Zusammenhang mit diesem Ereignis abgebildet werden (BGH GRUR 2007, 523 – abgestuftes Schutzkonzept). Absolute Personen der Zeitgeschichte sind demgegenüber stets für die Öffentlichkeit interessant, wobei die Grenze der Bereich ist, in der diese Personen davon ausgehen dürfen, den Blicken der Öffentlichkeit nicht ausgesetzt zu sein (BVerfGE 101, 361 – Caroline von Monaco II). Der Schutz der Privatsphäre von Prominenten ist daher zu gewährleisten, wobei wiederum eine Einschränkung gilt für Orte, die jedermann zugänglich sind. Immer geschützt ist der Bereich der Intimsphäre. Hier ist dem Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person grundsätzlich Vorrang einzuräumen gegenüber dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit. In den letzten Jahren hat es zahlreiche Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs, des Bundesverfassungsgerichts sowie der Instanzgerichte gegeben, die sich mit Bildnissen aus dem Bereich der Zeitgeschichte befasst haben.
Eine der bedeutsamsten Vorschriften ist § 23 Abs. 1 Nr. 2 KunstUrhG geregelt. Eine Einwilligung der abgebildeten Person ist im Fotorecht nicht erforderlich für Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen. Eine Person kann dann als Beiwerk im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden, wenn sie auf dem Bild weggelassen werden kann, ohne dass der prägende Charakter des Bildes ein anderer würde.
Es kommt dabei jeweils auf den Einzelfall an. Steht die Landschaft oder sonstige Örtlichkeit im Vordergrund, ist die abgebildete Person oftmals lediglich ein Beiwerk und somit nicht prägend. In diesem Falle ist eine Einwilligung dann nicht erforderlich.
Ebenfalls ohne Einwilligung veröffentlicht werden dürfen nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 KunstUrhG Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben. Wer an öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, muss daher damit rechnen, im Rahmen des gesetzlich Zulässigen abgebildet zu werden. Voraussetzung für diese Ausnahme ist zunächst, dass es sich um eine frei zugängliche Veranstaltung handelt. Private Veranstaltungen oder Personen mit nur einem begrenzten Personenkreis zählen nicht hierzu. Weitere Voraussetzung der Vorschrift ist, dass die abgebildete Person nicht im Vordergrund steht, sondern die Versammlung an sich. Der Einzelne darf also nicht aus der Anonymität herausstechen. Etwas anderes gilt beispielsweise bei Rednern auf einer Veranstaltung. Diese stechen aus der Anonymität heraus und dürften an sich nicht gezeigt werden. Diese Personen sind dann aber als (relative) Personen der Zeitgeschichte anzusehen, eine Veröffentlichung ist dann regelmäßig nach § 23 Abs. 1 Nr.1 KunstUrhG zulässig.
Nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 KunstUrhG dürfen ohne Einwilligung der abgebildeten Person Bildnisse gezeigt werden, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient. Dieser Ausnahmevorschrift kommt in der Praxis die geringste Relevanz zu.
Nach § 23 Abs. 3 KunstUrhG erstreckt sich die Befugnis, ohne Einwilligung nach Abs. 1 der Vorschrift Bilder öffentlich zur Schau zu stellen, nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird. Hier kommt vor allen Nacktbildern eine große Rolle zu.
Berechtigte Interessen des Abgebildeten im Sinne dieser Vorschrift sind stets anzunehmen bei Nacktbildern. Wenn mit der Veröffentlichung der Bilder also Details aus der Intimsphäre veröffentlicht werden, ist dies unzulässig. Die Veröffentlichung von Nacktaufnahmen steht damit in der Regel unter einem generellen Einwilligungsvorbehalt (BGH GRUR 1985, 398 – Nacktfoto). Das Landgericht München I hat daher die Veröffentlichung von Nacktaufnahmen einer Person untersagt, die sich nackt auf einem FKK-Gelände aufhielt (LG München I NJW 2004, 617). Die Veröffentlichung bzw. Weitergabe von Nacktbildern oder sonstigen Nacktaufnahmen ohne Einwilligung zieht regelmäßig einen Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung nach sich (LG Frankfurt Urteil vom 20.05.2014, Aktenzeichen 2-03 O 189/13; AG Charlottenburg (Berlin) Entscheidung vom 15.01.2015, Aktenzeichen 239 C 225/14). Nach unserer Erfahrung, die wir in zahlreichen gerichtlichen Verfahren gemacht haben, besteht hier vielfach eine besonders hohe Vergleichsbereitschaft. Bei Nacktbildern bzw. Nacktaufnahmen werden daher nach unserer Erfahrung in besonders vielen Fällen Vergleiche abgeschlossen. Dies gilt natürlich nicht ausnahmslos. Im Jahr 2019 haben wir gegen mehrere Fernsehsender vor dem Landgericht Frankfurt am Main einstweilige Verfügungen erwirkt, die Nacktaufnahmen einer Mandantin unserer Kanzlei in einem Krimi ausgestrahlt bzw. in ihrer Online-Mediathek veröffentlicht hatten. Hier lag zwar eine Einwilligung in die Aufnahme vor, nicht hingegen in die Veröffentlichung dieser Aufnahmen. Ebenso konnten wir gegen den Betreiber eines sozialen Netzwerks eine einstweilige Verfügung erwirken, mit der diesem untersagt wurde, es Dritten zu ermöglichen, über diese Plattform Nacktaufnahmen einer Mandantin unserer Kanzlei zu veröffentlichen. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Betreiber des sozialen Netzwerks auferlegt. Auch in diesem Fall lag keine Einwilligung in die Veröffentlichung der Nacktbilder vor.
Auch bei Fernsehausstrahlungen häufen sich in unserer Kanzlei die Fälle, in denen es um Nacktaufnahmen geht. Zumindest bei den Personen, die als Schauspieler oder Komparsen an einer
Fernsehproduktion teilgenommen haben, dürfte eine Einwilligung in die Aufnahme als auch in die Ausstrahlung an sich in aller Regel unproblematisch sein. Wer an einem Fernsehformat oder einem
Filmdreh teilnimmt, weiß dass das Format bzw. der Film ausgestrahlt wird und ist auch hiermit einverstanden. Bei Nacktaufnahmen ist dies jedoch nicht selbstverständlich. Hier muss immer eine
besondere Form der Aufklärung über die geplante Veröffentlichung stattfinden (vgl. Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 16.11.2011, AZ.: 12 O 438/10).
Die Erteilung einer stillschweigenden Einwilligung kann regelmäßig nur dann angenommen werden, wenn der Betroffene über die Art und den Zweck der Veröffentlichung
der Bilder aufgeklärt worden ist. Die Einwilligung in die Veröffentlichung der Nacktaufnahmen ist nicht negativ von der abgebildeten Person zu beweisen, sondern positiv von demjenigen, der die
Nacktaufnahmen veröffentlicht hat. Insoweit gibt es keine Besonderheit zu "normalen" Bildnissen.
Unsere Kanzlei hat für Mandanten bereits mehrfach erfolgreich einstweilige Verfügungen erwirkt, in denen Fernsehsendern die Ausstrahlung von Fernsehsendungen
untersagt wurde, in denen Nacktaufnahmen der Mandanten zu sehen waren. Die zukünftige Ausstrahlung der gesamten Fernsehsendung kann zwar nicht untersagt werden, nur die Ausschnitte mit den
Nacktaufnahmen sind zukünftig verboten. Die jeweiligen Sender haben daher die Wahl, entweder die Fernsehsendung überhaupt nicht mehr auszustrahlen oder aber die Szenen mit den Nacktaufnahmen
herauszuschneiden.
Vor dem Heidelberger Landgericht sowie außergerichtlich haben wir mehrere Verfahren erfolgreich gegen zahlreiche Personen geführt, welche Filmaufnahmen von unserem Mandanten, der sich neben einer Silvesterparty auf einem Parkplatz in seinem Auto mit einer Bekannten "amüsierte", erstellten. Während ihres Liebesspiels bemerkten beide plötzlich, dass sie von mehreren Personen mit ihren Handykameras gefilmt wurden. Einige Personen haben die Aufnahmen an Dritte bzw. über soziale Netzwerke weiterververbreitet. Die Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft ermittelten und beschlagten mehrere der verwendeten Mobiltelefone. Die Personen, welche die Aufnahmen erstellt und / oder weiterverbreitet hatten, wurden von uns für unseren Mandanten abgemahnt und mussten jeweils eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben, einen Schadensersatz jeweils im vierstelligen Eurobereich bezahlen sowie die Rechtsanwaltskosten erstatten.
Rechtsanwalt Andreas Forsthoff
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Kleingemünder Str. 72/10
69118 Heidelberg
Tel. 06221 7249 615
Email info (at) fotorecht-heidelberg.de
Ihre Kanzlei rund um das Thema Foto- und Bildrechte
Beratung
Abmahnung
Gerichtliche Durchsetzung
Vollstreckung