Bilderklau im Internet: was tun?

Wir erleben es tagtäglich, dass Bilder und Fotos im Internet geklaut werden. Die „Kultur“ von Copy and Paste ist für viele zum Alltäglichen geworden, ein Bilderklau wird von manchen Personen allenfalls noch als Kavaliersdelikt aufgefasst. Ein Unrechtsbewusstsein ist insoweit oftmals leider nicht vorhanden. In unserer täglichen Praxis als Anwalt erleben wir es immer wieder, dass jemand, dem ein Bilderklau vorgeworfen wird, ernsthaft davon ausgeht, fremde Bilder einfach so verwenden zu dürfen, wenn diese nicht gesondert gekennzeichnet sind – etwa mit einem Copyright-Zeichen oder mit einem ausdrücklichen Hinweis, dass eine Verwendung des Fotos ohne Erlaubnis nicht zulässig ist. Geht ein Fotograf dann im Wege der Abmahnung dagegen vor oder schickt einfach – ohne Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung – eine höfliche Nachricht, in der er die zukünftige Unterlassung geltend macht und zugleich einen Schadensersatz für die unerlaubte bisherige Verwendung des Bildes fordert, wird ihm oft vorgeworfen, er würde mit Kanonen auf Spatzen schießen, er verhalte sich wie ein Abzocker oder aber das Bild sei ja nur privat und nicht etwa gewerblich genutzt worden. Keines dieser Argumente kann überzeugen.

 

Bilderklau im Internet: wer ist betroffen?

Aus unserer langjährigen Erfahrung müssen wir sagen, dass prinzipiell jeder von Bilderklau betroffen sein kann, der seine Bilder im Internet einstellt. Sei es als Künstler, bei einer Produktfotografie oder aber auch nur im Falle eines privat erstellten Schnappschusses. Umgekehrt ist auch jeder geschützt, dessen Bilder unerlaubt im Internet – oder auf sonstige Art – verwendet werden. Es ist etwa nicht erforderlich, dass man ein Foto für gewerbliche Zwecke erstellt, um in den Schutz des Urheberrechts zu kommen. Vielmehr sind auch privat erstellte bzw. privat genutzte Lichtbilder urheberrechtlich vor Bilderklau geschützt, sofern sie die im Urheberrecht notwendige Schöpfungshöhe erreicht haben. Dies ist jedoch bei fast allen Lichtbildern der Fall.

 

Bilderklau im Internet: was genau ist verboten?

Prinzipiell ist ohne Genehmigung jegliche Nutzung eines fremden Lichtbildes untersagt. Das Urhebergesetz (UrhG) regelt in § 16 UrhG das Recht auf Vervielfältigung (Herstellung von körperlichen Vervielfältigungsstücken), in § 17 UrhG das Verbreitungsrecht (das Anbieten oder Inverkehrbringen des Originals oder eines Vervielfältigungsstückes des Werkes gegenüber der Öffentlichkeit), in § 18 UrhG das Ausstellungsrecht (das öffentliche Zurschaustellung des Originals oder eines Vervielfältigungsstückes eines unveröffentlichten Werkes der bildenden Künste oder eines unveröffentlichten Lichtbildwerkes), in § 19 UrhG das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (das Recht, ein Sprachwerk durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen), in § 19 a UrhG das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist), in § 20 UrhG das Senderecht (das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen), in § 21 UrhG das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (das Recht, Vorträge oder Aufführungen des Werkes mittels Bild- oder Tonträger öffentlich wahrnehmbar zu machen) und in § 22 UrhG das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung vor.

 

Im Bereich des Bilderklaus sind vor allem das in § 16 UrhG geregelte Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht nach § 17 UrhG sowie bei einer unerlaubten Verwendung im Internet vor allem das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG relevant.

 

Wird eines oder werden mehrere der oben genannten Bildrechte verletzt, stehen dem Fotografen bzw. sonstigem Inhaber von Bildrechten eine Reihe von Ansprüchen zu. Ein spezialisierter Rechtsanwalt kann Sie hierzu näher beraten.

 

Bilderklau Internet Hilfe vom Anwalt: Der Unterlassungsanspruch

Der Inhaber von Bildrechten kann – und sollte! – seinen Unterlassungsanspruch gegenüber dem Verletzer geltend machen. Damit soll sichergestellt werden, dass die unerlaubte Kopie sich nicht weiter verbreitet. Durch Abgabe einer Unterlassungserklärung kann der Gegner gezwungen werden, es zu unterlassen den Bilderklau zu wiederholen. Andernfalls hat er an den Inhaber der Bildrechte eine Vertragsstrafe zu bezahlen.

 

Um auf Nummer sicher zu gehen, empfiehlt es sich in den meisten Fällen, die Abmahnung durch einen Rechtsanwalt aussprechen zu lassen. Dieser sollte sie über die entstehenden Kosten sowie darüber aufklären, dass Sie die Kosten einer berechtigten Abmahnung vom Verletzer erstattet bekommen. Das UrhG sieht hier einen Kostenerstattungsanspruch ausdrücklich vor.

 

Bilderklau Internet Hilfe vom Anwalt: Der Anspruch auf Schadensersatz

Es ist ja einerseits schön, wenn zukünftige Rechtsverletzungen unterbleiben. Andererseits hat der Verletzer ohne Erlaubnis des Inhabers von Bildrechten diese Bildrechte verletzt und damit in die Verwertungsmöglichkeit eingegriffen. Hier sieht das UrhG einen Schadensersatz vor. Sofern – was bei einer unberechtigten Bildnutzung meistens dazu kommt – der Fotograf nicht als Urheber angegeben ist, steht dem Fotografen daneben zusätzlich wegen einer Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts eine weitere finanzielle Kompensation vor. Viele Gerichte erkennen einen sog. Verletzeraufschlag von 100 % an, der Schadensersatz wird also verdoppelt.

 

Doch wie wird der Schadensersatz beim Bilderklau berechnet? Der Inhaber von Bildrechten hat dabei eine Wahlmöglichkeit aus verschiedenen Berechnungsmethoden: Er kann beim Bilderklau zunächst den konkreten Schaden ersetzt verlangen, d.h. der Schaden, der ihm durch die unberechtigte Bildnutzung entstanden ist. Dieser konkrete Schaden ist jedoch in der Praxis oft schwer festzustellen. Dasselbe gilt für die Möglichkeit der Gewinnabschöpfung. Die Herausgabe des Verletzergewinns scheitert oft auch daran, dass unklar ist, welche Kosten der Verletzer absetzen darf. Die Gerichte haben hier nicht immer einheitlich entschieden.

 

Die in der Praxis weitaus wichtigste Berechnungsmethode für den Schadensersatz ist die Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie. Verkürzt ausgedrückt wird danach gefragt, was ein vernünftiger Lizenzgeber mit einem vernünftigen Lizenznehmer für die Bildnutzung im konkreten Fall vereinbart hätte. Der Verletzer kann hier auch nicht einwenden, dass der Inhaber der Bildrechte zu einer Lizenzierung an ihn nicht bereit gewesen wäre oder dass sich eine Nutzung seines Produktes bei Zahlung einer angemessenen Lizenz nicht gerechnet hätte. Die Lizenzanalogie ist somit für den verletzten Inhaber von Bildrechten in der Praxis die wichtigste und oftmals einfachste Methode, Schadensersatz wegen des Bilderklaus zu fordern.

 

Ein Anhaltspunkt für die Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie sind die Honorarempfehlungen der MFM (Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing). Die sog. MFM-Richtlinien kommen einmal im Jahr heraus und sehen für zahlreiche Nutzungsarten feste Bildhonorare vor. Die MFM-Richtlinien sehen für alle möglichen unterschiedlichen Nutzungsarten bestimmte Lizenzgebühren vor, die herangezogen werden können. Dabei muss darauf hingewiesen werden, dass manche Gerichte die MFM-Richtlinien bei "gewöhnlichen" Fällen von Bilderklau grundsätzlich anwenden, manche die Richtlinien immerhin als Grundlage heranziehen und andere Gerichte die MFM-Richtlinien überhaupt nicht anwenden. Von Bedeutung ist hierbei auch die eigene Lizenzierungspraxis des Fotografen. Hat der Fotograf beispielsweise dem späteren "Bilderklauer" das Bild zu einem bestimmten Betrag angeboten, das von diesem nicht angenommen wurde, dann dürfte es schwer werden, im Verletzungsfall die MFM-Tarife durchzusetzen, wenn diese deutlich über dem ursprünglichen Angebot liegen. Das ursprüngliche niedrigere Angebot muss der Fotograf umgekehrt auch nicht zwangsläufig akzeptieren, so dass der angemessene Schadensersatz hier sorgfältig im Einzelfall ermittelt werden muss.

 

Bilderklau Internet Hilfe vom Anwalt: Der Auskunftsanspruch

Damit der Inhaber von Bildrechten im Falle des Bilderklaus seinen Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie berechnen kann, steht ihm ein Auskunftsanspruch zu. Er kann also von dem Bilderdieb Auskunft darüber verlangen, wie lange, wie oft und in welchem Umfang er das Lichtbild verwendet hat. Wenn diese Auskunft erteilt ist, kann der Schadensersatz konkret beziffert werden. Wird die Auskunft nicht freiwillig erteilt, kann der Auskunftsanspruch gerichtlich durchgesetzt und vollstreckt werden.

 

 

Bilderklau im Internet: Hilfe vom Anwalt

Wir hoffen, Ihnen auf dieser Seite einen ersten Überblick über die Möglichkeiten bei der unerlaubten Verwendung eines Lichtbildes, sprich bei einen Bilderklau, gegeben zu haben. Sofern Sie weitere Fragen haben oder aber die Hilfe eines Rechtsanwalts brauchen, um Ihre Bildrechte durchzusetzen, können Sie sich gerne an unsere Kanzlei wenden.